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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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3. Satzung vom 14.12.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Westhofen vom 13.03.2017 in der Fassung vom 18.11.2021

Der Ortsgemeinderat von Westhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

67593 Westhofen, den 14.12.2023
Ottfried Fehlinger, Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Westhofen vom 14.12.2023

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

b)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

410,00 €

c)

Herstellung eines Grabes mit Vertiefung

525,00 €

d)

Herstellung eines Urnengrabes

178,50 €

e)

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

f)

Bereitstellung von Hilfskräften durch die Gemeinde für die Durchführung

einer Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier pro angefangene Stunde

50,00 €

g)

Auflegen der Steinplatte auf ein Urnenwiesengrab oder eine Rasensarggrabstätte

70,00 €

67593 Westhofen, den 14.12.2023
Ottfried Fehlinger, Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67593 Westhofen, den 14.12.2023
Ottfried Fehlinger, Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)