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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 34/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Schifferstadt und der Gemeinde Mutterstadt und der Gemeinde Limburgerhof

Inhalt

Vorbemerkung

§ 1 Aufgabe, Umfang der Zusammenarbeit

§ 2 Einsatzplanung, Betreuung des Vollzugsteams, Zuständigkeit, Weisungsbefugnis

§ 3 Haftung

§ 4 Kostenverteilung

§ 5 Dienstausweis

§ 6 Dienstkleidung und Ausrüstung, Ausbildung

§ 7 Evaluation

§ 8 Kündigung

§ 9 Schriftform und salvatorische Klausel

§ 10 Bestätigung, Bekanntmachung

§ 11 Inkrafttreten

Zwischen der Stadt Schifferstadt,

vertreten durch die Frau Bürgermeisterin Ilona Volk, nachstehend SV Schifferstadt genannt und

der Gemeinde Mutterstadt, vertreten durch den Herrn Bürgermeister Hans-Dieter Schneider, nachstehend GV Mutterstadt genannt und

der Gemeinde Limburgerhof,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Andreas Poignée, nachstehend GV Limburgerhof genannt

wird aufgrund der Beschlüsse

-

des Stadtrates der Stadt Schifferstadt vom 02.12.2021

-

des Gemeinderates der Gemeinde Mutterstadt vom 15.11.2021

-

des Gemeinderates der Gemeinde Limburgerhof vom 09.11.2021

sowie der erfolgten aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1, 1. Halbsatz des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) durch Schreiben der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis vom 15.08.2022 (Az.: 20/11.90.01/2) im Sinne der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgende Zweckvereinbarung getroffen:

Vorbemerkung

Die Verwaltungen haben zur Wahrnehmung der ihnen als allgemeine Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) obliegenden Aufgaben gemäß § 94 POG eigene hauptamtliche kommunale Vollzugsbeamte. Die GV Limburgerhof verfügt zusätzlich noch über ein Vollzugsteam.

Dieses Vollzugsteam besteht aus 12 Vollzugsmitarbeitern, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Abenddienste und Dienste bei Veranstaltungen leisten. Somit wird gewährleistet, dass in der Gemeinde Limburgerhof auch in den Abendstunden und bei Veranstaltungen ein Vollzugsdienst präsent ist.

Die GV Mutterstadt hat mit der GV Limburgerhof eine Zweckvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit geschlossen. Die SV Schifferstadt sichert Veranstaltungen derzeit mit den hauptamtlichen Vollzugsbeamten und ggfs. Einem privaten Sicherheitsdienst ab. Regelmäßige Kontrollen in den Abendstunden wurden bislang noch nicht bzw. nicht regelmäßig durchgeführt.

Die Zweckvereinbarung bezieht sich auf das Vollzugsteam der GV Limburgerhof. Die jeweiligen Vollzugsbeamten der beiden Kommunen (außerhalb des Vollzugsteams) sind von dieser Zweckvereinbarung nur betroffen, soweit sie die Einsatzleitung übernehmen oder an den Maßnahmen des Vollzugsteams beteiligt sind bzw. für eine Mitarbeit im Dienstplan eingeteilt sind.

Durch die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Zweckvereinbarung sollen die für den kommunalen Vollzugsdienst entstehenden Kosten minimiert bzw. anteilig gemeinsam getragen werden. Ebenso kann die Durchführung der Aufgaben nach § 94 POG durch Vermeidung personeller Engpässe sichergestellt werden.

Soweit notwendig, ist eine Aufstockung der Anzahl der Vollzugsmitarbeiter im Vollzugsteam bei der GV Limburgerhof nicht auszuschließen. Diese Frage soll nach einer Laufzeit dieser Zweckvereinbarung von 6 Monaten evaluiert werden.

§ 1

Aufgabe, Umfang der Zusammenarbeit

1)

Die SV Schifferstadt, GV Mutterstadt und die GV Limburgerhof vereinbaren eine Zusammenarbeit im Vollzug der ihnen als allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) obliegenden Aufgaben gemäß § 94 POG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2)

Durch diese Zweckvereinbarung soll eine ausreichende personelle Besetzung, insbesondere außerhalb der regulären Dienstzeiten bei der Überwachung und Kontrolle von lokalen Hotspots, aber auch von Festen und sonstigen Veranstaltungen innerhalb beider Gebietskörperschaften erreicht werden.

3)

Es wird vereinbart, dass die im Vollzugsteam der GV Limburgerhof eingesetzten kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten bei der SV Schifferstadt und GV Mutterstadt im vereinbarten Umfang tätig werden können. Die GV Limburgerhof versucht in der Regel vier Streifen in der Woche zu planen.

4)

Das Beschäftigungsverhältnis der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten bei der Anstellungskörperschaft wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

5)

Über die gemeinsamen Aktivitäten (Abs. 3 und 4) werden durch das Vollzugsteam Protokolle angefertigt und der SV Schifferstadt und GV Mutterstadt zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.

§ 2

Einsatzplanung, Betreuung des Vollzugsteams, Zuständigkeit, Weisungsbefugnis

1)

Die Einteilung und Betreuung des Vollzugsteams erfolgt durch die GV Limburgerhof. Die GV Limburgerhof benennt der GV Mutterstadt und SV Schifferstadt einen festen Ansprechpartner, der für die Einteilung und Betreuung zuständig ist.

2)

Der unter Abs. 1 genannte feste Ansprechpartner der GV Limburgerhof erstellt unter Maßgabe des § 1 Abs. 2 quartalsweise eine Einsatzplanung, die mit der GV Mutterstadt und SV Schifferstadt rechtzeitig vorab abzustimmen ist.

3)

Sofern die Mitarbeiter des Vollzugsteams in der Gemeinde Mutterstadt oder Stadt Schifferstadt eingesetzt sind, unterstehen sie der Weisungsbefugnis der GV Mutterstadt oder SV Schifferstadt. Sie werden für die Gemeinde Mutterstadt bzw. SV Schifferstadt tätig und handeln für diese. Die GV Mutterstadt und SV Schifferstadt benennet einen festen und in den Dienststunden des Vollzugsteams erreichbaren Ansprechpartner, der dem Vollzugsteam im Zweifelsfall konkrete (An-)Weisungen erteilen kann. Ansonsten agiert das Vollzugsteam eigenständig im Rahmen der Aufgaben des § 94 Abs. 2 Satz 2 POG oder der Vorgaben der GV Mutterstadt bzw. SV Schifferstadt. Generelle Vorgaben müssen von der GV Mutterstadt bzw. SV Schifferstadt vor Einsatzbeginn schriftlich dem Ansprechpartner der GV Limburgerhof vorgelegt werden.

§ 3

Haftung

Die den Einsatz durchführende Kommune haftet für eine bei der Wahrnehmung der Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder einen sonstigen Schaden, der in Folge der Aufgabenwahrung nach dieser Zweckvereinbarung eintritt.

§ 4

Kostenverteilung

1)

Die GV Mutterstadt und SV Schifferstadt übernehmen grundsätzlich alle für das zugewiesene Stundenkontingent des Vollzugsteams anfallenden Aufwendungen einschließlich der Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Die Berechnung des Stundensatzes richtet sich nach den jeweils gültigen KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“. Folgende Kriterien gelten hierbei als vereinbart:

a. Personalkosten: derzeit 22,00 Euro/Stunde zzgl. 15,00 Euro/Einsatztag

b. Sachkosten: Nicht-Büroarbeitsplatz

c. IT-Pauschale wird angerechnet

d. Gemeinkosten: Mindestzuschlag von 10% wird zugrunde gelegt

2)

Für die Einteilung und Betreuung des Vollzugsteams gemäß § 3 Abs. 1 entstehen der GV Limburgerhof Aufwendungen, die ebenfalls von der GV Mutterstadt und SV Schifferstadt übernommen werden. Pauschal werden hierfür im Monat 6,5 Arbeitsstunden je Vertragspartner angesetzt. Die Berechnung des Stundensatzes richtet sich nach den jeweils gültigen KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“. Folgende Kriterien gelten hierbei als vereinbart:

a. Personalkosten: Besoldungsgruppe A8

b. Klassifikation der Berufe: Bereich 5

c. KGSt-Normalarbeitszeit: 40 Stunden/Woche

d. Sachkosten: Büroarbeitsplatz-Pauschale

e. Gemeinkosten: Mindestzuschlag von 20% wird zugrunde gelegt

3)

Eine etwaige Mehrwertsteuer geht zu Lasten der GV Mutterstadt und SV Schifferstadt.

4)

Die GV Limburgerhof erstellt für die gemeinsamen sowie veranstaltungs-spezifischen Einsätze (z. B. Kerwe, Rettichfest, etc.) quartalweise eine Abrechnung für die GV Mutterstadt und SV Schifferstadt. Die Zahlung der Abrechnungssumme wird einen Monat nach Zugang der Abrechnung fällig.

§ 5

Dienstausweis

Der Dienstausweis richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. S 61). Die GV Mutterstadt und SV Schifferstadt stellt den kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten einen Dienstausweis zur Verfügung.

§ 6

Dienstkleidung und Ausrüstung, Ausbildung

1)

Es wird vereinbart, dass die GV Limburgerhof die Mitarbeiter des Vollzugsteams mit Dienstbekleidung ausstattet, die sich von der Dienstbekleidung der Polizeibeamtinnen/-beamten unterscheidet. Die am Einsatz beteiligten Mitarbeiter des Vollzugsteams werden ferner mit stichsicheren Westen ausgestattet. Im Übrigen richtet sich die Ausrüstungsgegenstände nach § 5 der Landesverordnung über kommunale Vollzugsbeamtinnen und kommunale Vollzugsbeamte sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. 2007, S. 61).

2)

Während des Einsatzes des Vollzugsteams in der Gemeinde Mutterstadt und Stadt Schifferstadt tragen die beteiligten Mitglieder ein Ärmelabzeichen des KVD Rheinland-Pfalz.

3)

Die GV Limburgerhof verpflichtet sich, nur Personen entsprechend der Ausbildung für die Aufgaben nach § 94 POG einzusetzen, die sich den Bestimmungen des § 2 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007, GVBl. 2007, S. 61, richtet.

Bei kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten bzw. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und auch Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten eines anderen Bundeslandes reicht die zusätzliche Unterweisung im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz aus. Die Unterweisung soll durch eine fachkundige Person erfolgen.

§ 7

Evaluation

1)

Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung wird jährlich evaluiert. Hierzu wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ein gemeinsames Gespräch zwischen den Leitern/Leiterin des Ordnungsamtes durchgeführt.

2)

Nach Ablauf des ersten Jahres ist die Kostenverteilung nach § 4 zu überprüfen und ggf. anzupassen.

§ 8

Kündigung

1)

Die Kündigung dieser Zweckvereinbarung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; sie hat spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.

2)

Sollten gemeinsam Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden, können diese im Falle der Kündigung entweder von einem Vertragspartner übernommen werden oder sie werden an einen Dritten verkauft. Im ersten Fall erstattet der übernehmende Partner den anderen Partnern je 1/3 des aktuellen Zeitwertes und im zweiten Fall wird der Erlös anteilig an die Vertragspartner ausgezahlt.

§ 9

Schriftform und salvatorische Klausel

1)

Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2)

Sollen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

§ 10

Bestätigung, Bekanntmachung

Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 12 Abs. 5 KomZG frühestens am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch einen Vertragspartner in Kraft und endet am 31.12.2023. Danach verlängert sich die Vereinbarung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, wenn keine Kündigung erfolgt.

Schifferstadt, 08.12.2021

Mutterstadt, 14.12.2021

Für die Stadt Schifferstadt

Für die Gemeinde Mutterstadt

Ilona Volk

Hans-Dieter Schneider

Bürgermeisterin

Bürgermeister

Limburgerhof, 15.12.2021

Für die Gemeinde Limburgerhof

Andreas Poignée

Bürgermeister