zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen auf Grund übermäßigen Alkoholgenusses anlässlich des Straßenfestes 2022 sowie zur Bildung eines Sperrbezirkes
Auf Grundlage der §§ 1 Absatz 1, 9, 43 bis 49, 75,88, 89, 90 und 91 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 595) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. Seite 237) erlässt die Gemeinde Limburgerhof als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach Zustimmung des Gemeinderates vom 19.07.2022 für das Gebiet der Gemeinde Limburgerhof folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Alkoholverbot
| (1) | Anlässlich des Straßenfestest 2022 in Limburgerhof ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum brandweinhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. |
| (2) | Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt). |
| (3) | Das Verbot gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich. |
§ 2
Verbotszeitraum
Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgenden Zeiträumen:
| Donnerstag, 01.09.2022 | von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Freitag, 02.09.2022 | von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Samstag, 03.09.2022 | von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Sonntag, 04.09.2022 | von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr |
§ 3
Verbotsbereich
Der Verbotsbereich umfasst in Limburgerhof die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
| • | in der Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße |
| • | in den an die Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße ab Einmündung Odenwaldring bis zur Einmündung Jahnstraße angrenzenden Zufahrtsstraßen Parkstraße, Knospstraße, Sieglestraße, Brunckstraße, Kirchenstraße, Feuerbachstraße, Jahnstraße, von-Denis-Straße, Rheinstraße, Neuhofener Straße bis Einmündung Woogstraße, Austraße, Bruchweg, Haardtstraße, Woogstraße |
| • | in der Speyerer Straße zwischen dem Kreuzungsbereich |
| • | Kirchenstraße/Rheinstraße bis zur P+R- Anlage Limburgerhof-Süd |
| • | in der Chenôver Straße, Mainstraße, Knietschstraße, Vischerstraße und Hanserstraße |
| • | im Park, auf dem Burgunder Platz und der P+R-Anlage Limburgerhof-Süd |
| • | in der Unterführung Bahnhof und am Bahnhofsplatz, inkl. des Parkplatzes und der Grünfläche |
| • | in der Mainzer Straße bis zur Einmündung Herderstraße und in der August-Becker Straße. |
§ 4
Bildung eines Sperrbezirkes
Der Bereich der Grünanlage Berliner Platz wird zum Sperrbezirk erklärt und der Gemeingebrauch in diesem Bereich eingeschränkt, was bedeutet, dass unbefugtes Betreten verboten ist.
Zur Sicherung des Sperrbezirks vor unbefugtem Betreten wird der Berliner Platz großräumig abgesperrt und zwar durch Einzäunung im Süden ab dem Anwesen Berliner Platz 6 inklusive der Fahrbahn entlang des Gehweges an der Grünanlage bis einschließlich zum Anwesen Berliner Platz 12.
Auf der Nordseite erfolgt die Sperrung unmittelbar nach den Verkaufsständen der Festmeile entlang der Speyerer Straße und nach dem Toilettenwagen, der sich unmittelbar an die Zufahrt zu den Anwesen Speyerer Straße 10-16 anschließt. Für Anwohner wird der Zugang gewährleistet.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 48 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). |
| (3) | Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind -insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise brandweinhaltiger Alkohol mitgeführt wird- können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden. |
| (4) | Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Gemeindeverwaltung Limburgerhof. |
§ 6
Gültigkeit
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 04.09.2022.
Vom 01.09.2022 bis 04.09.2022 findet in Limburgerhof das 46. Straßenfest statt. Aus diesem Grund wird ein Teilstück der Speyerer Straße gesperrt. Es ist ab Einmündung Odenwaldring bis zum Kreuzungsbereich Speyerer Straße/Rheinstraße/Kirchenstraße für den fließenden Verkehr in der Zeit von Mittwoch, 31.08.2022, 12:00 Uhr, bis Montag, 05.09.2022, 8:00 Uhr, nicht befahrbar. Die Umleitungsstrecken sind ausgeschildert.
Der Berliner Platz wird erneut großräumig abgesperrt. Dies bedeutet, dass auch die beiden Zufahrtsstraßen zur Festmeile entlang des Berliner Platzes für den Verkehr und für Fußgänger, die zum Fest wollen, nicht genutzt werden können. Die Zufahrt für die Anwohner des Berliner Platzes wird gewährleistet.
Der Ortsdurchgangsverkehr wird gebeten, Limburgerhof während des Straßenfestes zu umfahren. Insbesondere werden die Bürger/innen Limburgerhofs gebeten, ihre Einkäufe in der Speyerer Straße an den Festtagen möglichst zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen. Die Zufahrtsstraßen der Feuerwehr zum Festbereich sind jederzeit freizuhalten. Diese sind durch Halteverbotszeichen kenntlich gemacht. Falschparker werden unverzüglich kostenpflichtig abgeschleppt.
Auf die geänderte Verkehrsführung des Linienbusverkehrs wird hingewiesen. Gleichzeitig bittet das Ordnungsamt, die Bioabfallbehälter für die Abholung am 05.09.2022 in den angrenzenden Seitenstraßen zur Abholung bereit zu stellen!