In der Gemarkung Limburgerhof, Flurstücke 992/7, 995/10, 995/12, 995/13, 995/14, 995/15, 995/16, 995/17, 995/18, 995/19, 995/30, 996, 997, 998, 1056/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 30.11.2022 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBL S. 448) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
"Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt."
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 08.12.2022 bis 23.01.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle, ÖbVI Hubertus Häfele in Speyer, Zum Weidentor 19, ausgelegt und kann während der Dienststunden (von 8 bis 16 Uhr) eingesehen werden. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Tel. 06232 620909
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Bezeichnung und Anschrift nachfolgend) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.