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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 49/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung und -vorschläge

Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 12. April 2026, durchgeführt.

Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters auf.

II.

Wahlvorschlage können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tage vor der Wahl, das ist am 27. Januar 2026, bis 18.00 Uhr, beim Landeswahleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Strasse 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl mit dem Nachweis der Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzeigen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig. Die Wahlberechtigten dürfen für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 80 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber bewirbt.

IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof eingereicht werden.

Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tage vor der Wahl ab, das ist

am Montag, dem 02. Februar 2026, 18 Uhr.

V.

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung des Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Gemeindeverwaltung oder im Internet unter www.limburgerhof.de erhältlich.

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von dem zuständigen Wahlleiter und von der Gemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.

Limburgerhof, den 25.11.2025
gez. Petra Börstler
Wahlleiterin