Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), §§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrdStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, in seiner Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Limburgerhof erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
(2) Auf Grundlage von § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrdStG) kann die Gemeinde Limburgerhof aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und einen gesonderten Hebesatz festsetzen.
Die Steuerhebesätze der Gemeinde Limburgerhof werden für das Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 430 v.H. |
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| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) — 540 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. |
(1) Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Steuerschuldners, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Steuermaßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Grundsteuer.
(2) Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Steuerschuldners, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Steuermaßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung). |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.