Titel Logo
Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 21. Juni 2011 in der Fassung vom 14.03.2018

Der Stadtrat Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der aktuell gültigen Fassung die folgende Satzung am 17.06.2025 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Steuersatz beträgt für die Inbetriebnahme eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen und

ähnlichen Unternehmen

25 % des Einspielergebnisses,

mindestens jedoch

80,00 EUR je Gerät

2.

in Schank- und Speisewirtschaften,

Beherbergungsbetrieben,

Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen,

sowie an anderen der Öffentlichkeit

zugänglichen Räumen

25 % des Einspielergebnisses,

mindestens jedoch

50,00 EUR je Gerät

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2025 in Kraft.

Bad Dürkheim, den 17.06.2025
Stadtverwaltung
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin

Anlage zur Artikelsatzung

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 17.06.2025
Stadtverwaltung
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin