Der Stadtrat Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der aktuell gültigen Fassung die folgende Satzung am 17.06.2025 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Steuersatz beträgt für die Inbetriebnahme eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | in Spielhallen und | |
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| ähnlichen Unternehmen | 25 % des Einspielergebnisses, |
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| mindestens jedoch | 80,00 EUR je Gerät |
| 2. | in Schank- und Speisewirtschaften, | |
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| Beherbergungsbetrieben, | |
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| Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, | |
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| sowie an anderen der Öffentlichkeit | |
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| zugänglichen Räumen | 25 % des Einspielergebnisses, |
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| mindestens jedoch | 50,00 EUR je Gerät |
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2025 in Kraft.
Anlage zur Artikelsatzung
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).