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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 34/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

des Abstimmungsleiters über das Recht auf Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid in der Stadt Bad Dürkheim zur Straßenumbenennung am 24.09.2023

I.

Das Stimmberechtigtenverzeichnis der Stadt Bad Dürkheim liegt an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 04.09.2023, bis Freitag, den 08.09.2023, während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Alle Stimmberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern Stimmberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

II.

Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 03.09.2023 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 08.09.2023, Einwendungen erheben.

III.

Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

Am Bürgerentscheid kann nur teilnehmen, wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Stimmbezirks, der in der Abstimmungsbenachrichtigung angegeben ist, sein Stimmrecht ausüben, sofern er/sie nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilnehmen.

V.

Ein(e) Stimmberechtigte(r) der/die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhält jede(r) im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte ein entsprechendes Antragsformular.

Der Abstimmungsschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Abstimmungsverzeichnisnummer und die Abstimmbezirksnummer, die auf der Abstimmungsbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

www.bad-duerkheim.de/wahlen

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

wahlen@bad-duerkheim.de

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhält auf Antrag auch, wer nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Bad Dürkheim vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis Freitag vor dem Abstimmungstag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 KWO und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltungbeantragt werden. Mit den Briefabstimmungsunterlagen erhält der Stimmberechtigte ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Bad Dürkheim, den 21.08.2023

gez.: Christoph Glogger

Bürgermeister und Abstimmungsleiter