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Das Tor zum Pfälzer Wald - VG Enkenbach-Alsenborn
Ausgabe 46/2025
Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest) vom 30.10.2025

In der Gemeinde Steinwenden und Bruchmühlbach-Miesau wurde am 30.10.2025 der Ausbruch der Aviären Influenza (Geflügelpest) bei K.ranichen amtlich festgestellt. Die Kreisverwaltung Kaiserslau-tern erlässt deshalb auf Grund von Art. 70 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 lit. c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABI. L 084 vom 31.3.2016, S. 1), § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBI. I S. 1665, 2664) i.V.m. §§ 24 Abs. 3 Nr. 7, 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBI. l S. 1938), § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBI. I S. 1170), des § 1 Absatz 1 S. 2 des Landestierseuchengesetzes (AGTierGesG) vom 29.Juli 2024 (GVBI. 2024, 296), alle in der derzeit gültigen Fassung, folgende

I. tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung:

1.

Im Landkreis Kaiserslautern und in der Stadt Kaiserslautern ist sämtliches gehaltenes Geflügel und sind sämtliche andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ab sofort ausschließlich

a. in geschlossenen Ställen oder

b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

2.

Ausstellungen, Märkte, Börsen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln sind im Landkreis Kaiserslautern und in der Stadt Kaiserslautern untersagt.

Dies gilt auch für bereits genehmigte Veranstaltungen.

II. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungspunkte unter l. Nr. 1. - 2. wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet, soweit die sofortige Vollziehbarkeit sich nicht bereits kraft Gesetz aus § 37 TierGesG ergibt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

III. Inkrafttreten

Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

IV. Rechtliche Hinweise:

(1) Diese Allgemeinverfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern im Bürgercenter in der Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern eingesehen werden. Alternativ ist die Allgemeinverfügung auch über die Homepage der Kreisverwaltung Kaiserslautern jederzeit einsehbar.

(2) Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden durch eine gesonderte Allgemeinverfügung aufgehoben.

V. Begründung:

Zu l.

Dem Veterinäramt des Landkreises Kaiserslautern wurde am Nachmittag des 22.10.2025 der Fund eines moribunden Kranichs Nähe Steinwenden-Weltersbach und am Nachmittag des 23.10.25 der Fund von drei verendeten Kranichen im Scheidelberger Woog Gemeinde Bruchmühlbach-Miesau gemeldet.

Am 23.10.2025 bzw. 24.10.2025 wurden entsprechende Proben zu Untersuchung auf das aviäre Influenzavirus an das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz eingesendet. Nachdem die Pro ben am 24.10.2025 im LUA ein positives Ergebnis mit hoher Viruslast des H5 N1 Virus ergaben, wurden die Proben zur Bestätigung an das Friedrich-Löffler-lnstitutes gesendet. Dort wurde am 30.10.2025 durch Bestätigung des Befundes des LUA der Ausbruch der Wildvogel- Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza) amtlich festgestellt. Zwischenzeitlich wurden Proben von weiteren verendeten Kraninchen aus anderen Gebieten des Landkreises und der Stadt Kaiserslautern an das LUA gesendet. Die Kadaver wurden geborgen und in einem speziell dafür vorgesehenen Container entsorgt. Täglich sterben weitere Vögel und die Bergung der Kadaver wird fortgesetzt.

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch „Vogelgrippe" oder „Geflügelpest" genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (niedrig oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Niedrigpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gängen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei h-1uhnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Das führt zu schweren Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Da Enten und Gänse oftmals weniger schwer erkranken und die Krankheit bei diesen Tieren nicht immer zum Tod führt, können Seuchenausbrüche mit milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Die wirtschaftlichen Verluste sind entsprechend hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Infektionsquellen können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, sein.

Zusammenfassend handelt es sich bei der hochpathogenen Aviären Influenza insofern um eine hochansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt, hohe Tierverluste verursacht und deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

Für den Menschen besteht die Gefahr einer Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel. In Abhängigkeit vom jeweiligen Virusstamm können diese Infektionen auch beim Mensehen schwere Krankheitsverläufe bewirken. Infektionsquelle sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Die Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (hlPAI) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Der herbstliche Wasservogelzug ist in vollem Gange und in den kommenden Wochen wird der Wildvogelbesatz in den bereits gut besetzen Rastgebieten noch zunehmen. Das Risiko der Ausbreitung in der Wasservogelpopulation im Zusammenhang mit der Zunahme des Wasservogelbesatzes an Sammel- und Rastplätzen wie beispielsweise am Kranichwoog und allgemein im Bruch und das damit einhergehende Risiko des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen wird daher als hoch eingeschätzt.

Zu II.

Die sofortige Vollziehung der Verfügungspunkte unter l. ist im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) i.V.m. Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 5. 12.1977 (GVBI 1977 S. 451), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen.

Die Aviäre Influenza ist eine leicht übertragbare Tierseuche, die den Ausfall und wirtschaftlichen Totalverlust gesamter Geflügelhaltungen zur Folge haben kann. Auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung bzw. des Schutzes der Tiergesundheit kann auf eine Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung eines Verwaltungsaktes bei bestimmten eilbedürftigen Maßnahmen

nicht verzichtet werden, weil andernfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuchen nicht mehr gewährleistet wäre. Die aufschiebende Wirkung muss deshalb insbesondere ausgeschlossen werden bei Maßnahmen, die eine vorsorgliche Absonderung von Geflügelbeständen im Aufstallungsgebiet zum Gegenstand haben. In den im § 37 TierGesG aufgeführten Fällen ist die aufschiebende Wirkung einer Anfechtung bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Es besteht im Übrigen ein überwiegend öffentliches Interesse an einer wirksamen Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen, gerade wenn es sich wie in diesem Fall um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt.

Auf Grund dessen muss das Interesse der konkret Betroffenen an dem Eintreten der aufschiebenden Wirkung im Falle eines erhobenen Widerspruchs zurückstehen. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu, eine weitere Verbreitung derAviären Influenza zu verhindern. Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und keine wertvolle Zeit für die Seuchenbekämpfung verloren geht.

Der durch die Vorschrift des § 80 Absatz 1 VwGO gewährte Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen, die sich später als rechtswidrig herausstellen und dann überhaupt nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kann im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden.

Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der im Aufstallungsgebiet konkret Betroffenen zurückstehen. Insoweit sind die hier angeordneten Maßnahmen rechtmäßig und es besteht auf Grund der bereits genannten Gründe ein überwiegend öffentliches Interesse an ihrer Vollziehbarkeit.

Aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG ergibt sich im Übrigen, dass die Anfechtung einer Anordnung kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die Anordnung gemäß § 37 Satz 1 TierGesG auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 TierGesG gestützt ist. Dies ist vorliegend zumindest mit dem 1. Verfügungspunkt unter l. der Fall, da derVerfügungspunkt auf § 13 Abs. 1 GeflPestSchV gestützt ist.

Zu III.

Nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.12.1976 (GVBI. 1976, 308) i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102) i.V.m. §1 der der Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern vom 22.08.1994, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sind wir berechtigt zu regeln, dass die vorliegende Allgemeinverfügung mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt. Von dieser Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht, damit die Schutzmaßnahmen gegen die Aviäre Influenza schnellstmöglich greifen. Ein Hinweis zur Einsichtnahme des Verwaltungsakts und seiner Begründung gemäß § 41 Abs. 4 S. 2 VwVfG findet sich unter IV. Rechtliche Hinweise Nummer(1).

VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstr. 8, 67657 Kaiserslautern schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserslautern (Postanschrift: Kreisverwaltung, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern) gewahrt. Zudem sind bei der elektronischen Form besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter httDS://www.kaiserslautern-

kreis.de/datenschutz/elektronische-kommunikation-mit-der-kvkl/

aufgeführt sind. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Kaiserslautern, 30.10.2025
In Vertretung:
Gudrurt Heß-Schmidt
(Erste Kreisbeigeordnete)

Anlage zur tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 30.10.2025

Übersichtskarte

Aufstallungsgebiet:

  • Kreis Kaiserslautern
  • Stadt Kaiserslautern