Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 18.12.2023 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 3 und 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in Verbindung mit Ziffer 2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) des Wasserwerkes der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler das nachfolgende Preisblatt beschlossen, das hiermit bekanntgemacht wird:
Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Preisblatt Wasserversorgung ab 1. Januar 2024
Preisblatt zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasser (ZVB-Wasser) des Wasserwerks der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.
1. Wasserpreis
| Der Wasserpreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem Mengenpreis zusammen. | € / Monat | ||||||
| 1.1 Grundpreis |
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| Netto | Brutto * | ||
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| inklusive 7% MwSt | ||
| 1.1.1 Der monatliche Grundpreis beträgt für jeden aufgestellten Zähler: |
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| (Qn 2,5) | Q3 - 4 | 6,00 | 6,42 | ||
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| (Qn 6) | Q3 - 10 | 10,00 | 10,70 | ||
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| (Qn 10) | Q3 - 16 | 15,00 | 16,05 | ||
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| (Qn 15) | Q3 - 25 | 25,00 | 26,75 | ||
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| (Qn 25) | Q3 - 40 | 30,00 | 32,10 | ||
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| Nennweite | DN - 50 | 35,00 | 37,45 | ||
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| Nennweite | DN - 80 | 55,00 | 58,85 | ||
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| Nennweite | DN - 100 | 60,00 | 64,20 | ||
| Nennweite über | DN - 100 | nach besonderer Vereinbarung | ||||
| Verbundzähler | DN - 50 | Q3 - 4 | 90,00 | 96,30 | ||
| Verbundzähler | DN - 80 | Q3 - 4 | 130,00 | 139,10 | ||
| Verbundzähler | DN - 100 | Q3 - 4 | 160,00 | 171,20 | ||
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| 1.1.2 Für Standrohre wird anstelle des Grundpreises eine Standrohrmiete berechnet. Die Miete für ein Standrohr beträgt |
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| pro Tag | 2,00 | 2,14 | ||||
| mindestens jedoch für die ersten zehn Tage | 30,00 | 32,10 | ||||
| Die Vermietung eines Standrohrs ist von der Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 400,00 € abhängig. |
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| 1.2 Mengenpreis |
| € / m³ | |||||
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| Netto | Brutto * | ||||
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| inklusive 7% MwSt | ||||
| 1.2.1 Der Preis für 1 cbm abgegebenes Wasser beträgt: | 2,00 | 2,14 | |||||
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| 1.2.2 Gesondert festgesetzt werden die Preise für: |
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| a) Lieferungen an Nachbargemeinden |
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| b) Lieferungen an Abnehmer, deren Versorgung besondere Maßnahmen erfordert |
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| c) Einrichtung und Belieferung von Zusatz- und Reserveanschlüssen |
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2. Rohrnetzkostenbeitrag (Baukostenzuschuss)
| € | |
| 2.1 | Netto | Brutto * |
| Der Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 5 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 3.1 ZVB-Wasser beträgt: |
| inklusive 7% MwSt |
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| a) je qm Grundstücksgröße | 0,51 | 0,55 |
| b) je cbm umbauten Raums | 0,79 | 0,85 |
2.2
Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an das Versorgungsnetz bebaut, so ist der unter Ziffer 2.1b) genannte Baukostenzuschuss mit Erteilung der Baugenehmigung nachzuentrichten.
2.3
Als Grundstück im Sinne dieses Preisblatts ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
2.4
Als Grundstücksfläche im Sinne der Ziffer 2.3 gilt:
a) Die im Bereich des Bebauungsplans liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (d.h. die gesamte Grundstücksfläche, nicht etwa nur der überbaubare Teil),
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht.
aa) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage (öffentliche Verkehrsfläche) angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m,
bb) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden ist, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksbreite (parallel zur Erschließungsanlage) bis zu einer Tiefe von 50 m; werden Grundstücke über die Tiefe von 50 m hinaus baulich oder gewerblich genutzt, so gilt als Grundstücksfläche im Sinne der Ziffer 2.3 die tatsächlich genutzte Fläche.
2.5
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
2.6
Für den Anschluss von Grundstücken, die außerhalb der bebauten Ortslage und nicht an einer im Bebauungsplan festgelegten Straße liegen, wird der Baukostenzuschuss in Höhe des Zeit- und Materialaufwands für den Netzausbau berechnet.
2.7
Für einen vorübergehenden Anschluss werden dem Antragsteller die Selbstkosten für die Herstellung und die spätere Beseitigung des Anschlusses berechnet. Ein Rohrnetzkostenbeitrag wird nicht erhoben.
3. Umsatzsteuer
* In den Bruttopreisen ist die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
4. In-Kraft-Treten
Dieses Preisblatt tritt am 01.01.2024 in Kraft.
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, 19. Dezember 2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung: Peter Diewald, Erster Beigeordneter