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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 11/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

I.

Haushaltssatzung

der Kreisstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Jahr 2026

vom 03.03.2026

Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 22.02.2026

hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

102.319.420 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

106.105.240 €

der Jahresfehlbetrag

-3.785.820 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-2.799.835 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

206.085.500 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

226.701.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-20.616.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

18.216.000 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,

wird festgesetzt auf

20.616.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf

1.000.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf

1.000.000 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

50.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Wasserwerk auf

7.893.000 €

Abwasserwerk auf

9.090.000 €

zusammen auf

16.983.000 €

Kredite zur Liquiditätssicherung

Wasserwerk auf

7.500.000 €

Abwasserwerk auf

7.500.000 €

zusammen auf

15.000.000 €

2.

Verpflichtungsermächtigungen

Wasserwerk auf

10.330.671 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

10.330.671 €

Abwasserwerk auf

8.380.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

8.168.000 €

zusammen auf

18.710.671 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

18.498.671 €

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

490 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

Bei der Grundsteuer anfallende Kleinbeträge werden nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt;

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

1.

Die Straßenreinigungsgebühr aufgrund des § 7 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Übernahme der Reinigung öffentlicher Straßen durch die Stadt und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Gebührensatzung Straßenreinigung – vom 27.01.1988 in der jeweils geltenden Fassung auf 3,00 €/m/Jahr/Reinigungsgruppe I.

2.

Der Beitragssatz gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Tourismusbeitragssatzung (TBS)) vom 31.10.2012, in der jeweils geltenden Fassung, wird festgesetzt auf 11,5 v. H.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 137.153.184,23 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 132.363.779,23 € und zum 31.12.2026 = 128.577.959,23 €.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Leistungszahlungen

(1)

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 29 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBL. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

1. Leistungsstufen:

20.000 €

2.

2. Leistungsprämien und Leistungszulagen

20.000 €

(2)

Für die Tarifbeschäftigten ergibt sich aus § 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein tariflicher Anspruch auf Leistungsentgelt.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 03.03.2026

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Es werden folgende Genehmigungen erteilt:

a)

gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten im Gesamtbetrag 20.616.000 €,

b)

gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO in Verbindung mit § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.000.000 €, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen; der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 9.528.000 €,

c)

gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 GemO in Verbindung mit § 105 Abs. 3 GemO für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung bis zu einem Höchstbetrag von 50.000.000 €

d)

gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Gesamtbetrag von 7.893.000 €,

e)

gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Gesamtbetrag von 9.090.000 €,

f)

gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.300.000 € des Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen und

g)

gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 8.168.000 € des Eigenbetriebs Abwasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen.

Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen enthält die Haushaltssatzung 2026 nicht.

II.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO, von Montag, dem 16.03.2026 bis einschl. Dienstag, dem 24.03.2026, jeweils während den allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, öffentlich aus.

Ergänzend steht der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2026 auf der Internetpräsenz der Stadt (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de) unter der Rubrik „Haushalt“ zum Download zur Verfügung.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 03.03.2026

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister