I.
Haushaltssatzung
der Kreisstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Jahr 2026
vom 03.03.2026
Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 22.02.2026
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden: | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 102.319.420 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 106.105.240 € |
| der Jahresfehlbetrag | -3.785.820 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -2.799.835 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 206.085.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 226.701.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -20.616.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 18.216.000 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
| wird festgesetzt auf | 20.616.000 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | 1.000.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf | 1.000.000 € |
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 50.000.000 € |
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Wasserwerk auf | 7.893.000 € |
| Abwasserwerk auf | 9.090.000 € |
| zusammen auf | 16.983.000 € |
| Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Wasserwerk auf | 7.500.000 € |
| Abwasserwerk auf | 7.500.000 € |
| zusammen auf | 15.000.000 € |
| 2. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Wasserwerk auf | 10.330.671 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 10.330.671 € |
| Abwasserwerk auf | 8.380.000 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 8.168.000 € |
| zusammen auf | 18.710.671 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 18.498.671 € |
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 490 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Bei der Grundsteuer anfallende Kleinbeträge werden nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes wie folgt fällig:
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt; |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt. |
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Die Straßenreinigungsgebühr aufgrund des § 7 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Übernahme der Reinigung öffentlicher Straßen durch die Stadt und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Gebührensatzung Straßenreinigung – vom 27.01.1988 in der jeweils geltenden Fassung auf 3,00 €/m/Jahr/Reinigungsgruppe I. |
| 2. | Der Beitragssatz gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Tourismusbeitragssatzung (TBS)) vom 31.10.2012, in der jeweils geltenden Fassung, wird festgesetzt auf 11,5 v. H. |
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 137.153.184,23 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 132.363.779,23 € und zum 31.12.2026 = 128.577.959,23 €.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Leistungszahlungen
| (1) | Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 29 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBL. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt: | |
| 1. | 1. Leistungsstufen: | 20.000 € |
| 2. | 2. Leistungsprämien und Leistungszulagen | 20.000 € |
| (2) | Für die Tarifbeschäftigten ergibt sich aus § 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein tariflicher Anspruch auf Leistungsentgelt. | |
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 03.03.2026
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Es werden folgende Genehmigungen erteilt:
| a) | gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten im Gesamtbetrag 20.616.000 €, |
| b) | gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO in Verbindung mit § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.000.000 €, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen; der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 9.528.000 €, |
| c) | gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 GemO in Verbindung mit § 105 Abs. 3 GemO für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung bis zu einem Höchstbetrag von 50.000.000 € |
| d) | gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Gesamtbetrag von 7.893.000 €, |
| e) | gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO zur Aufnahme von Investitionskrediten für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Gesamtbetrag von 9.090.000 €, |
| f) | gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.300.000 € des Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen und |
| g) | gemäß § 80 Abs. 3 GemO in Verbindung mit §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 8.168.000 € des Eigenbetriebs Abwasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, d.h. für den Betrag, für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen. |
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen enthält die Haushaltssatzung 2026 nicht.
II.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO, von Montag, dem 16.03.2026 bis einschl. Dienstag, dem 24.03.2026, jeweils während den allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, öffentlich aus.
Ergänzend steht der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2026 auf der Internetpräsenz der Stadt (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de) unter der Rubrik „Haushalt“ zum Download zur Verfügung.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 03.03.2026
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister