| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 56727 Mayen, 13.03.2024 |
| DLR - Westerwald-Osteifel | Bannerberg 4 |
| Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde | Telefon: 02602/9228-0 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Dernau (Flut) | Telefax: 02602/9228-1801 |
| Aktenzeichen: 31493-HA 10.3 | Internet: www.dlr-ww-oe@dlr.rlp.de |
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 25.03.2024 werden die Beteiligten des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Dernau (Flut) in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR - Westerwald-Osteifel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung
Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen liegt vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, 1 Monat lang bei dem DLR Westerwald-Osteifel Außenstelle Mayen (Zimmer Nr. 122), Bannerberg 4, 56727 Mayen während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten am 15.02.2024 im Rahmen der Rohplanvorlage erläutert.
Begründung
1. Sachverhalt
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Die Kenntlichmachung der Flurstücksgrenzen gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG erfolgt nach Abschluss der Bodenverbesserungsarbeiten.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR - Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zum Zeitpunkt der Vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen, oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter:
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Im Auftrag
Christoph Platen
(Vermessungsdirektor)