über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler aus Anlass der Veranstaltungen „Frühlingsbunt“ am Sonntag, dem 24.03.2024,
„Sommerbunt“ am Sonntag, dem 07.07.2024,
„Herbstbunt“ am Sonntag, dem 27.10.2024.
Aufgrund § 10 des Ladenöffnungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in den Stadtteilen Ahrweiler und Bad Neuenahr dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingsbunt“ am Sonntag, 24. März 2024, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Verkaufsstellen in den Stadtteilen Ahrweiler und Bad Neuenahr dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Sommerbunt“ am Sonntag, 7. Juli 2024, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Die Verkaufsstellen in den Stadtteilen Ahrweiler und Bad Neuenahr dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Herbstbunt“ am Sonntag, 27. Oktober 2024, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 4
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 5
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den jeweiligen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an den jeweiligen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 6
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an gut sichtbarer Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
§ 7
Verstöße gegen die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 14.03.2024
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald
Erster Beigeordneter