| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 56727 Mayen, 26.04.2023 |
| DLR - Westerwald-Osteifel | Bannerberg 4 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 02602/9228-0 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Dernau (Flut) | Telefax: 02602/9228-1801 |
| Aktenzeichen: 31493/31494 HA 2.3 | Internet: www.dlr.rlp.de |
I. Anordnung
1. Teilung des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 30.03.2022 festgestellte Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Dernau (Flut), Landkreis Ahrweiler, wird wie folgt geteilt:
Die nachstehend aufgeführten Flurstücke
Gemarkung Rech
Flur 3 Nrn.
80/1, 81/1, 82/1, 83/1, 84/1, 85/1, 86/1, 87/1, 88/1, 90/1, 91/1, 92/1, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1, 96/2, 97/1, 98/1, 99/1, 99/2, 99/3, 100/1, 101/1, 102/2, 102/3, 103/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 109/1, 110/1,111/1, 112/1, 114/1, 114/2, 114/3, 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 120/1, 121/1, 123/1, 125/1, 126/1, 127/1, 128/1, 130/1, 131/1, 132/1, 133/1, 138/1, 138/2, 139/1, 140/1, 142/1, 143/1, 145/1, 146/1, 146/2, 148/1, 149/1, 160/1, 161/1, 169/1, 169/2, 171/1, 172/1, 173/1, 174/1, 175/1, 177/1, 178/1, 179/1, 182/1, 185/1, 186/1, 273-275, 276/1, 276/2, 277, 535/1, 535/2, 536-538, 540, 541/1, 541/2, 541/3, 541/4, 542/1, 542/2, 543-551, 552/1, 552/2, 553/1, 554/1, 555/1, 556/1, 558/1, 559, 560/1, 561/1, 562/1, 563/1, 564/1, 565/1, 566/1, 566/2, 567, 569, 570/1, 571-575, 577/1, 581/1, 583, 584/1, 585/1, 586/1, 587, 588/1, 590/1, 592/1, 595/1, 596/1, 597/1, 598, 599, 600/1, 601/1, 1170/553, 1329/566, 1330/565, 1339/557, 1340/557, 1398/134, 1399/135, 1409/151, 1410/152, 1411/153, 1412/154, 1413/155, 1414/157, 1415/159, 1418/162, 1419/166, 1420/167, 1423/170, 1432/180, 1433/181, 1434/182, 1436/183, 1437/186, 1440/185, 1441/184, 1486/138, 1487/588, 1488/578, 1489/579, 1490/580
Flur 4 Nrn.
213/1, 214/1, 215/1, 218/1, 218/2, 219, 220/1, 222/1, 223/1, 224/1, 225/1, 225/2, 226/1, 227/1, 228/1, 229-237, 1129/20
Flur 12 Nrn.
36-41, 44, 45, 212, 213
werden vom Flurbereinigungsverfahren Dernau (Flut) abgeteilt und die Bodenordnung in diesem Gebiet als selbständiges Flurbereinigungsverfahren Rech (Flut) mit der Produktnummer 31494 fortgeführt
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Die Flurbereinigungsgebiete werden nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der vom Flurbereinigungsgebiet abgetrennten Flurstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Teilungsbeschluss.
Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:
“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Rech (Flut)”
Ihr Sitz ist in 53506 Rech, Landkreis Ahrweiler.
Die Teilnehmergemeinschaft wird von dem im Flurbereinigungsverfahren Dernau (Flut) gewählten Vorstand vertreten.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Teilungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die im Flurbereinigungsbeschluss vom 30.03.2022 festgelegten zeitweiligen Einschränkungen der Grundstücksnutzung in beiden Teilgebieten unverändert fort.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1 Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte im Maßstab 1:3000 dargestellt. Der Beschluss mit Gründen und die Gebietskarte können im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Gebiet der Flurbereinigung Dernau (Flut) wird aufgeteilt, da in dem abzutrennenden Teilgebiet höhere technische Anforderungen an die zu errichtenden gemeinschaftlichen Anlagen zu stellen sind und dadurch das Erreichen der weinbaulichen Ziele im Hauptteil des Flurbereinigungsgebietes, nämlich der zeitnahe weinbauliche Wiederaufbau, in der zeitlichen Ausführung gehemmt wären.
Abgeteilt und als selbstständiges Verfahren Rech (Flut) weiterbearbeitet werden die zum ursprünglichen Verfahren gehörenden Flächen östlich der Ahr und nördlich der Ortslage Rech.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Teilungsbeschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR - Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) sowie § 2 Abs. 3 FlurbG und § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 20.12.1994 (GVBI. S. 485).
Die formellen Voraussetzungen für den Teilungsbeschluss sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Die Aufteilung des Flurbereinigungsgebietes Dernau (Flut) erfolgt, um schnellstmöglich den weinbaulichen Wiederaufbau der Flachlage zwischen Rech und Dernau sicherzustellen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 FlurbG sind damit gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der weinbauliche Weideraufbau in den für diese Zwecke noch nutzbaren Flächen schnellstmöglich erreicht werden kann.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zum Erhalt des Weinbaus und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors bei. Von daher ist es erforderlich, dass die angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) - Obere Flurbereinigungsbehörde -,Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Sebastian Turck
(Vermessungsdirektor)