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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe

der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters in der Gemeinde Bad Neuenahr-Ahrweiler

In der Gemarkung Ahrweiler wurde das Liegenschaftskataster bei den nachfolgend aufgeführten Flurstücken aus Anlass einer einfachen Sonderung nach §18 Nr. 1 LGVermDVO durch den Fortführungsnachweis SX 00171217/2023 aktualisiert.

Flur

Flurstück (alt)

Flurstücke (neu)

Lagebezeichnung

Fläche (alt)

Fläche (neu)

38

148

Marienthaler Straße, B267

6038 m²

148/1

Marienthaler Straße, B267

1569 m²

148/2

Marienthaler Straße, B267

4469 m²

26

22/2

AHR

13362 m²

22/4

AHR

7102 m²

22/5

AHR

6260 m²

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 09. Januar 2024 bis 06. Februar 2024 beim Vermessungs- und Katasteramt in Mayen ausgelegt und kann während der Dienststunden (von 08.00 bis 13.00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden. Ansprechpartner: Denny Fritsche, Telefon 02651/9582-240.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungenoeffentliche-mitteilungen/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück

Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück finden Sie unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/

Im Auftrag

gez. Dirk Hübler

Vermessungs-und Katasteramt Osteifel-Hunsrück