KATZENSCHUTZVERORDNUNG
für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler verordnet auf Grund des § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171)
Artikel 1
Katzenschutzverordnung für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Schutzgebiet
§ 4 Kennzeichnung und Registrierung
§ 5 Beschränkung des Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen
§ 6 Überwachung
§ 7 Überprüfung
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, bei denen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen sind, zu minimieren, um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren zukünftig zu vermeiden. Dazu sollen Regelungen hinsichtlich freilaufender Katzen getroffen werden, die einen Halter haben und zum Erhalt der Populationen freilebender Katzen beitragen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3
Schutzgebiet
Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist das Gebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit allen Ortsbezirken gemäß er jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.
§ 4
Kennzeichnung und Registrierung
Wer im Schutzgebiet eine Katze hält und dieser unkontrollierten freien Auslauf gewährt, hat die Katze zu kennzeichnen und in einer Datenbank registrieren zu lassen. Der Nachweis über die Registrierung ist der zuständigen Behörde vom Katzenhalter auf Verlangen vorzulegen.
§ 5
Beschränkung des Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen
Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Der Katzenhalter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die von ihm gehaltene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist. Auf Antrag eines Katzenhalters kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 genehmigen, insbesondere in Fällen, in denen der Katzenhalter glaubhaft darlegt, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der von ihm gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt ist.
§ 6
Überwachung
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall
Die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler als zuständige Behörde oder ein von Ihr beauftragtes Tierheim oder eine Tierschutzorganisation ist berechtigt, eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige und/oder nicht vollständig registrierte Katze, die im Gebiet der Stadt aufgegriffen wird, in Obhut zu nehmen.
§ 7
Überprüfung
Diese Verordnung wird zehn Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01. Oktober 2026 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.05.2026
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister