Bl.1
Bl. 2
Bl.3
Bl.4
Bl.5
Bl.6
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Bl.18
vom 26.05.2026
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Gegenstand und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
§ 3 Gegenstand der übertragenen Reinigungspflicht
§ 4 Räumlicher Umfang der übertragenen Straßenreinigung
§ 5 Sachlicher Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
§ 6 Säubern der Straßen
§ 7 Schneeräumung
§ 8 Bestreuen der Straße
Dritter Abschnitt: Gebühren
§ 9 Gebührenerhebung
§ 10 Reinigungsklassen
§ 11 Gebührenfähige Kosten
§ 12 Gebührengegenstand
§ 13 Bemessungsgrundlage
§ 14 Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 15 Gebührenpflichtige
§ 16 Zahlung der Gebühren
Vierter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Stadt obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke nach Maßgabe des Straßenverzeichnisses dieser Satzung auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Stadt als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).
(2) Als angrenzend im Sinne von § 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.
(3) Ein Grundstück im Sinne von § 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.
(4) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Stadtverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
Zweiter Abschnitt: Gegenstand und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
§ 3
Gegenstand der übertragenen Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie den Winterdienst der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Die Radwege gehören zur Fahrbahn. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Stadt.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
§ 4
Räumlicher Umfang der übertragenen Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
§ 5
Sachlicher Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
| 1. | die Straßenreinigung nach § 6 (Säubern der Straße) |
| 2. | den Winterdienst nach § 7 (Schneeräumung) und § 8 (Bestreuen der Straße) |
| 3. | das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. |
(2) Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflichten durch die Stadt können keine Ansprüche insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden.
§ 6
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Zahl der mindestens erforderlichen Reinigungen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis dieser Satzung, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist.
Die Reinigung soll nicht an einander folgenden Tagen, sondern in angemessenen Abständen erfolgen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das gilt insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter oder Stürmen.
(5) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Hundekot stellt immer eine Verunreinigung dar, die über das übliche Maß hinausgeht.
Die Stadt kann, sollte die Verunreinigung nicht beseitigt werden, diese auf Kosten des Verursachers beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
Eine nach anderen Rechtsvorschriften ebenfalls bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, wird dadurch nicht berührt.
(6) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf bestimmte Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 7
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Verkehrsflächen (insbes. von Fahrbahnen und Gehwegen) erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten; soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 8
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Gefährlich sind Fahrbahnstellen, an denen Kraftfahrer oder Radfahrter erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Eis- und Schneeglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch das Auftragen von Streumitteln herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt: Gebühren
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erfüllt die ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG obliegende Straßenreinigungspflicht nach Maßgabe des Straßenverzeichnisses dieser Satzung und erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.
§ 10
Reinigungsklassen
(1) Die Straßen, für die die Reinigung durch die Stadt durchgeführt wird, werden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verschmutzung in vier Reinigungsklassen aufgeteilt. Die Zuordnung der einzelnen Straßen zu den Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) In den einzelnen Reinigungsklassen wird die Straßenreinigung in folgendem zeitlichen Abstand durchgeführt:
| 1. | Reinigungsklasse I |
| Innerörtliche Straßen – wöchentlich eine Reinigung, | |
| 2. | Reinigungsklasse II |
| Hauptverkehrsstraßen – wöchentlich eine Reinigung, | |
| 3. | Reinigungsklasse III |
| verkehrsberuhigte Zonen, Straßen mit erhöhtem Geschäftsverkehr - wöchentlich zweimalige Reinigung | |
| 4. | Reinigungsklasse IV |
| Fußgängerzonen – wöchentlich fünfmalige Reinigung |
Bei Bedarf kann die Stadt weitere Reinigungen durchführen.
§ 11
Gebührenfähige Kosten
Gebührenfähig sind die Kosten, die der Stadt durch die Straßenreinigung entstehen; ihre Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
§ 12
Gebührengegenstand
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch die Stadt gereinigt werden.
§ 13
Bemessungsgrundlage
(1) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten und die Bemessung der Benutzungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen (ohne Winterdienst) erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge und nach der Häufigkeit der Reinigung entsprechend der Zuordnung zu der jeweiligen Reinigungsklasse (vgl. § 10).
(2) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten und die Bemessung der Benutzungsgebühren für den Winterdienst erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge.
(3) Die Reinigungsgebührensätze werden für jedes Rechnungsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(4) Als Straßenlänge im Sinne des Abs. 1 und 2 gilt:
| 1. | Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden. |
| 2. | Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach Ziff. 1 Satz 2 zu ermittelnde Straßenlänge. |
(5) Bruchteile eines Meters werden bis zu 50 cm ab-, und über 50 cm aufgerundet.
(6) Der städtische Anteil an der Reinigungsgebühr beträgt:
| a. | bei der Reinigungsklasse I | 10 % |
| b. | bei der Reinigungsklasse II | 25 % |
| c. | bei den Reinigungsklassen III | 30 % |
| d. | bei der Reinigungsklasse IV | 35 % |
§ 14
Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem die Stadt die Straßenreinigung durchführt. Angebrochene Monate bleiben bei der Berechnung der Gebühren außer Betracht. Das gilt auch für hinzukommende gebührenpflichtige Grundstücke und Grundstücke, für die die Gebührenpflicht wegfällt.
(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, länger als drei Monate völlig unterbrochen, so wird für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet.
§ 15
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitraums (§ 16 Abs. 1 Satz 1) Eigentümer eines Grundstückes nach § 12 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu reinigende Straßenfläche/Straßenlänge sind Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist der Stadt anzuzeigen.
(4) Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Stadt den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Stadt hiervon Kenntnis erhält.
§ 16
Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebühr wird für je ein Kalenderjahr im Voraus berechnet (Bemessungszeitraum); die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht.
(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und jeweils mit einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. fällig. Bei einer Gebühr von unter 30 € ist diese je hälftig zum 15.2. und 15.8. und bei einer Gebühr von unter 15 € in voller Höhe am 15.08. fällig. Auf Antrag kann eine Zahlung in einer Summe zum 01.07. gestattet werden.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
Vierter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung, mit Ausnahme von Abschnitt 3 (Gebühren), tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundsatzung Straßenreinigung vom 27.01.1988 außer Kraft. Abschnitt 3 (Gebühren) dieser Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft sowie die Gebührensatzung Straßenreinigung vom 27.01.1988 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 26.05.2026
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald
Erster Beigeordneter
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bitte beachten Sie in Zusammenhang mit dieser Satzung unsere Presseinformation in dieser Ausgabe der Stadtzeitung sowie auf unserer Homepage unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/straßenreinigung sowie die darin enthaltenen Überleitungsinformationen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 26.05.2026
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald
Erster Beigeordneter