Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 11.07.2019
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
Darüber hinaus erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Internet unter der Adresse „https://www.bad-neuenahr-ahrweiler.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, sind Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Dies gilt auch für alle anderen Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht mehr möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 2
Ortsbezirke
(1) Im Gebiet der Stadt werden folgende Ortsbezirke gebildet:
a) Ahrweiler für das Gebiet des Stadtteils Ahrweiler, ohne die in Anlage 1 bezeichneten Flurstücke
b) Bachem für das Gebiet des Stadtteils Bachem, mit den in Anlage 2 bezeichneten Flurstücken
c) Bad Neuenahr für das Gebiet des Stadtteils Bad Neuenahr, ohne die in Anlage 2 bezeichneten Flurstücke
d) Gimmigen für das Gebiet des Stadtteils Gimmigen
e) Heimersheim für das Gebiet der Stadtteile Heimersheim und Ehlingen, mit den in Anlagen 3 und 4 und ohne die in Anlage 5 bezeichneten Flurstücke
f) Heppingen für das Gebiet des Stadtteils Heppingen, mit den in Anlage 5 und ohne die in Anlage 3 bezeichneten Flurstücke
g) Kirchdaun für das Gebiet des Stadtteils Kirchdaun
h) Lohrsdorf für das Gebiet der Stadteile Lohrsdorf und Green, ohne die in Anlage 4 bezeichneten Flurstücke
i) Ramersbach für das Gebiet des Stadtteils Ramersbach, mit den in Anlage 1 bezeichneten Flurstücken
j) Walporzheim für das Gebiet des Stadtteils Walporzheim
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:
| a) | Ortsbezirk Ahrweiler | 9 Mitglieder |
| b) | Ortsbezirk Bachem | 6 Mitglieder |
| c) | Ortsbezirk Bad Neuenahr | 10 Mitglieder |
| d) | Ortsbezirk Gimmigen | 5 Mitglieder |
| e) | Ortsbezirk Heimersheim | 8 Mitglieder |
| f) | Ortsbezirk Heppingen | 6 Mitglieder |
| g) | Ortsbezirk Kirchdaun | 4 Mitglieder |
| h) | Ortsbezirk Lohrsdorf | 5 Mitglieder |
| i) | Ortsbezirk Ramersbach | 5 Mitglieder |
| j) | Ortsbezirk Walporzheim | 5 Mitglieder |
§ 3
Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 13 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Stadtrat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuss
2. Bau- und Planungsausschuss
3. Ausschuss für Generationen, Kultur und Soziales
4. Sportausschuss
5. Landschaftspflegeausschuss
(3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:
1. Bau- und Planungsausschuss
2. Ausschuss für Generationen, Kultur und Soziales
3. Sportausschuss
4. Landschaftspflegeausschuss
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
§ 4
Ausschüsse aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen
(1) Aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bildet der Stadtrat außerdem noch folgende Ausschüsse:
a) Schulträgerausschuss,
b) Umlegungsausschuss
c) Werkausschuss für den Eigenbetrieb Wasserwerk,
d) Werkausschuss für den Eigenbetrieb Abwasserwerk.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten für diese Ausschüsse die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung entsprechend. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten für die Besetzung dieser Ausschüsse Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | die Verfügung über das Vermögen der Stadt sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist. |
| 2. | Ankauf von Grundstücken |
| 2.1 | Grundstücksankäufe ohne Wertgrenze |
| 2.1.1 | von Grundstücken für öffentliche Verkehrsflächen, |
| 2.1.2 | von Grundstücken in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, |
| 2.1.3 | von Grundstücken in Umlegungsgebieten, |
| 2.1.4 | von Grundstücken in Flurbereinigungsgebieten, |
| 2.1.5 | von Grundstücken für landespflegerische Ausgleichsflächen. |
| 2.2 | Grundstücksankäufe mit Wertgrenze |
| 2.2.1 | sofern entsprechende Deckungsmittel im Haushalt bereitstehen, bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 Euro je Einzelfall. |
| Über die Verträge nach den Ziffern 2.1.2 – 2.2.1 wird der Haupt- und Finanzausschuss nachträglich informiert. | |
| 3. | Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel |
| 3.1 | nach Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe mit mindestens 3 zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern in einer Angebotshöhe bis 200.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), |
| 3.2 | bei freihändigen Vergaben in einer Angebotshöhe bis 40.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer). |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung. |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates. |
| 6. | Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit keine speziellen Regelungen bestehen. |
| 7. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 8. | Vorkaufsrecht |
| 8.1 | Ausübung des Vorkaufsrechtes |
| Hierzu gilt § 5 Ziffer 2 bzw. § 7 Ziffer 25 im Einzelfall. | |
| 8.2 | Abgabe der Verzichtserklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes. |
| 9. | Erteilung des Einvernehmens in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB, soweit keine speziellen Regelungen bestehen. |
| 10. | Entscheidung über Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB. |
| 11. | Entscheidung über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB. |
| 12. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung sowie über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert bis zu 25.000 Euro |
| 13. | Durchführung von Schätzungen nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung bzw. der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. |
| 14. | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen sowie Haushaltsvorgriffe oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 15. | Veräußerung von Grundstücken Tausch oder Verkauf von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 Euro je Einzelfall im Rahmen der Vorgaben der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für die Bewertung und Veräußerung bebauter und unbebauter städtischer Grundstücke. |
| 16. | Die Anpassung von Auftragssummen bei auf Grundlage eines Beschlusses von Stadtrat oder Haupt- und Finanzausschuss an eine städtische Beteiligungsgesellschaft zur Umsetzung übertragenen Maßnahme des Wiederaufbaus ohne Wertgrenze, sofern eine vollständige Finanzierung aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ erfolgt. Der Stadtrat ist regelmäßig, mindestens zweimal im Kalenderjahr, über die auf dieser Grundlage angepassten Aufträge zu informieren. |
Die die Eigenbetriebe betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
§ 6
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über eine Angelegenheit nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Stadtrat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschlussfassung des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit dem Ausschuss die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§ 7
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Haupt- und Finanzausschuss
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen sowie Haushaltsvorgriffe von 50.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 2. | Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Beschwerden nach § 16 b GemO. |
| 3. | Abschluss von Verträgen, die wegen erheblicher finanzieller oder sonstiger Bedeutung den Rahmen der laufenden Verwaltung überschreiten. Dazu gehören insbesondere solche Verträge, |
| a) mit einer Laufzeit von über 5 Jahren oder | |
| b) mit einem Gesamtertrag bzw. –aufwand über die gesamte Vertragslaufzeit von 25.000,01 Euro bis 150.000,00 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, oder | |
| c) durch welche sich die Stadt wesentlicher Rechte begibt. | |
| 4. | Auftragsvergaben |
| Auftragsvergabe nach Ausschreibung in einer Angebotshöhe von 200.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. | |
| Bei der Auftragsvergabe von Bauleistungen kann der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung im Stadium der Entwurfsplanung ermächtigen, das Vergabeverfahren einzuleiten und nach erfolgter Ausschreibung den Auftrag an das Unternehmen zu erteilen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Diese Ermächtigung gilt nur dann als erteilt, wenn die bereitgestellten Haushaltsmittel ausreichen. Die Vergabeentscheidung ist dem Haupt- und Finanzausschuss in der nachfolgenden Sitzung mitzuteilen. | |
| 5. | Freihändige Vergabe in einer Angebotshöhe von 40.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. |
| 6. | Bestätigung von Eilentscheidungen im Rahmen der bei der Ziffer 4 genannten Wertgrenze. |
| 7. | Grundstücksankäufe mit Wertgrenze – sofern entsprechende Deckungsmittel im Haushalt bereitstehen - von 150.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 8. | Erlass und unbefristete Niederschlagung von Abgabenforderungen in Höhe von 5.000,01 Euro bis 12.500,00 Euro. |
| 9. | Erlass und unbefristete Niederschlagung von Mieten und Pachten sowie von sonstigen privatrechtlichen Forderungen in einer Höhe von 5.000,01 Euro bis 12.500,00 Euro. |
| 10. | Hingabe von Darlehen der Stadt in einer Werthöhe bis 50.000,00 Euro. |
| 11. | Zustimmung zu Planungen der Stadt zum Umbau und Neubau bedeutender Hochbauvorhaben, sofern die aus den Planungen resultierenden Aufträge vom Bürgermeister vergeben werden können. |
| 12. | Veräußerung von Vermögensgegenständen |
| a) wenn diese unentgeltlich erfolgt bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro, | |
| b) wenn diese unter Wert erfolgt bei einer Wertdifferenz bis zu 5.000,00 Euro. | |
| 13. | Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten |
| 13.1 | Tausch oder Verkauf von Grundstücken mit einem Wert von 150.000,01 Euro bis 500.000,00 Euro |
| 13.2 | Bestellung von Erbbaurechten mit einem Gesamtwert über die Vertragslaufzeit von bis zu 50.000,00 Euro. |
| 14. | Verlängerung von Bauverpflichtungsfristen bei bedeutenden Bauvorhaben. |
| 15. | Fälle, in denen nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen ein Benehmen oder Einvernehmen mit der Vertretungskörperschaft notwendig und die Beschlussfassung nicht einem Fachausschuss übertragen worden ist. |
| 16. | Gewährung von Zuschüssen (Ausfallbürgschaften, sog. verlorene Zuschüsse, Zuschüsse für kulturelle Zwecke, zur Förderung der Jugendarbeit, für soziale Zwecke, zur Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft, zur Förderung des Sports) und freiwilliger Beihilfen in Höhe von 5.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro, soweit besondere Bestimmungen nicht bestehen. |
| 17. | Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro im Einzelfall; bei fortlaufenden Verträgen bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro jährlich. |
| 18. | Zustimmung zur Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen ab einem Streitwert von 25.000,01 Euro. |
| 19. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe ab dem dritten Einstiegsamt gegen deren Willen. |
| 20. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen. |
| 21. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginnes. |
| 22. | Zustimmung zu Eingriffen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in die Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Landesnaturschutzgesetz und über Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 10 Landesnaturschutzgesetz, wenn der Wert oder die Kosten der Ausgleichs- oder der Ersatzmaßnahmen 2.500,00 Euro übersteigt. |
| 23. | Zustimmung zu Ersatzzahlungen gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz, wenn die Ersatzzahlungen für den Eingriff im Einzelfall 2.500,00 Euro übersteigt. |
| 24. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ab 100,01 Euro, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ab einer Wertgrenze von 100,01 Euro bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall. Dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt. |
| 25. | Grundstücksankäufe ohne Wertgrenze in Satzungsgebieten nach § 25 Abs. 1 BauGB |
§ 7a
Vergabe von baulichen Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats
Bei der Auftragsvergabe von Bauleistungen in einer Angebotshöhe über 500.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann der Stadtrat die Verwaltung im Stadium der Entwurfsplanung ermächtigen, das Vergabeverfahren einzuleiten und nach erfolgter Ausschreibung den Auftrag an das Unternehmen zu erteilen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Diese Ermächtigung gilt nur dann als erteilt, wenn die bereitgestellten Haushaltsmittel ausreichen. Die Vergabeentscheidung ist dem Stadtrat in der nachfolgenden Sitzung mitzuteilen.
§ 8
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bau- und Planungsausschuss
Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Erteilung des Einvernehmens gemäß § 14 Abs. 2 und § 36 Baugesetzbuch (BauGB) bei privaten Bauvorhaben, die die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in besonderem Maße beeinflussen können. |
| 2. | Zustimmung zu Planungen der Stadt zum Ausbau oder zur Herstellung von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und sonstigen Tiefbaumaßnahmen, sofern die aus den Planungen resultierenden Aufträge vom Bürgermeister vergeben werden können. |
§ 9
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf die Werkausschüsse
Dem jeweiligen Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen von 50.00,01 Euro bis 250.000,00 Euro je Einzelvorhaben. |
| 2. | Genehmigung von die Eigenbetriebe betreffende Verträge der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro; bei fortlaufenden Verträgen bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro jährlich. |
| 3. | Verfügung über das den Eigenbetrieben dienende Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Eigenbetriebe, die Veräußerung und Verpachtung der Eigenbetriebe oder Teilen der Eigenbetriebe bis zur Werthöhe von jeweils 50.000,00 Euro. |
§ 10
Beigeordnete
(1) Die Stadt hat bis zu vier Beigeordnete.
(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Stadt werden zwei Geschäftsbereiche gebildet.
§ 11
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Stadtrates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Ratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 3 und 5 sowie des § 12 Abs. 2, a).
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 75,00 Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 55,00 Euro, welches quartalsmäßig abgerechnet wird. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.
(3) Ratsmitglieder und Beigeordnete, die sich bereit erklären, Sitzungseinladungen und die zugehörigen Sitzungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem zu erhalten und ausschließlich im Wege der digitalen Ratsarbeit mit privaten Endgeräten an Rats- und Ausschusssitzungen teilnehmen, erhalten zusätzlich eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines weiteren Sitzungsgeldes je Sitzung entsprechend der jeweils festgesetzten Aufwandsentschädigung; für Sitzungen nach 18.00 Uhr wird kein Verdienstausfall gewährt.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung. Für Besprechungen mit dem Bürgermeister erhalten sie eine Entschädigung in Höhe des nach § 12 Abs. 2, a) festgesetzten Sitzungsgeldes.
(8) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung bleibt unberührt.
§ 12
Aufwandsentschädigung der Mitglieder von städtischen Ausschüssen und Ortsbeiräten
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und der Ortsbeiräte erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder von Ausschüssen und Ortsbeiräten wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, welches quartalsmäßig abgerechnet wird. Das Sitzungsgeld beträgt:
a) für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse jeweils 50,00 Euro,
b) für die Teilnahme an Sitzungen der Ortsbeiräte jeweils 50,00 Euro.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder im Umlegungsausschuss wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(4) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses erhält zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des nach Abs. 2, a) festgesetzten Sitzungsgeldes.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 4, 5 und 8 entsprechend.
§ 13
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration
(1) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes für Ortsbeiräte entsprechend § 12 Abs. 1 und 2. Dies gilt auch für den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration erhält zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 4, 5 und 8 entsprechend.
§ 14
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich ein Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Für Dienstgänge (wie Gratulationen und ähnliches) wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 3 gezahlt.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse die den Mitgliedern des Stadtrats oder der Ausschüsse jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats erhalten die ehrenamtlicher Beigeordneten unter der Voraussetzung des Satzes 1, wenn sie an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) oder an Sitzungen der Fraktionen teilnehmen.
(3) § 11 Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
§ 15
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 400,00 Euro pro Monat zuzüglich 30 v. H. der Aufwandsentschädigung, die einem Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde, höchstens jedoch insgesamt 80 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Sitzungsgeld wird daneben nicht gewährt.
(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend den für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) § 11 Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
§ 16
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, stellvertretenden Wehrleiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, der ehrenamtlichen Gerätewarte und sonstigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter und dessen Stellvertreter, die ehrenamtlichen Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrleiters vergleichbar sind, sowie die ehrenamtlichen Gerätewarte und sonstigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Feuerwehrent-schädigungsverordnung RLP (FeuerwEntSchV RP) vom 12.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich:
| a) | Für den ehrenamtlichen Wehrleiter 85 v.H. des Höchstsatzes sowie einen Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Ortsteilfeuerwehr gemäß § 10 Absatz 1 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| b) | Für jeden stellvertretenden Wehrleiter mit eigenem Aufgabenbereich 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| c) | Für Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, |
| im Bereich des Stadtteils Ahrweiler 85 v.H. | |
| im Bereich des Stadtteils Bad Neuenahr 85 v.H. | |
| im Bereich des Stadtteils Heimersheim 85 v.H. | |
| im Bereich der Stadtteile Gimmigen, Heppingen, Kirchdaun und Ramersbach je 42,5 v.H. | |
| des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. | |
| d) | Für jeden stellvertretenden Wehrführer mit eigenem Aufgabenbereich 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 2 und Abs. 3 i. V.m. § 8 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| e) | Für den |
| ersten Gerätewart im Stadtteil Ahrweiler 68 v. H. | |
| zweiten Gerätewart im Stadtteil Ahrweiler 28 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Bad Neuenahr 68 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Heimersheim 68 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Gimmigen 22 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Heppingen 22 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Kirchdaun 22 v. H. | |
| Gerätewart im Stadtteil Ramersbach 22 v. H. | |
| des Höchstsatzes gemäß § 11 Abs. 5 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. | |
| f) | Für den |
| ersten Schlauchwart für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler 68 v.H. | |
| zweiten Schlauchwart für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler 28 v.H. | |
| des Höchstsatzes gemäß § 11 Abs. 5 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. | |
| g) | Für den Jugendfeuerwehrwart den Grundbetrag gemäß § 11 Abs. 4 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| h) | Für den Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationstechnik 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Abs. 5 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| i) | Für den Leiter des Führungsdienstes 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| j) | Für den Leiter Atemschutz 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
| k) | Für den Ausbilder der Feuerwehrangehörigen 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 der FeuerwEntSchV RP vom 12.03.1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
(3) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der FeuerwEntSchV RP geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. Der sich nach Abs. 2 ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,10 Euro aufzurunden.
(4) Die Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
a) bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und
b) bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 2 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16.12.1987 in der zuletzt gültigen Fassung 6,90 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.
Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Änderungen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wirksam werden.
(5) Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die Brandsicherheitswache gestellt haben.
§ 17
Wertgrenzen
Die in dieser Satzung angegebenen Wertgrenzen sind Brutto-Beträge, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.06.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.10.2023, außer Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 11.07.2024
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 11.07.2024
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister