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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 29/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

vom 09.07.2025

I.

Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung –

vom 09.07.2025

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss- und Benutzungszwang

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4 Ausschluß und Beschränkung des Anschlussrechts

§ 5 Ausschluß und Beschränkung des Benutzungsrechts

§ 6 Anschlusszwang

§ 7 Benutzungszwang

§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 9 Antrag auf Anschluss und Benutzung

§ 10 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke

III. Abschnitt: Versorgungsbedingungen

§ 11 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser)

IV. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 12 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

§ 13 Inkrafttreten

I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in ihrem Gebiet das Wasserversorgungsunternehmen „Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler“ als öffentliche Einrichtung in der Form des Eigenbetriebs. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet

1. die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und die überörtliche und örtliche Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke,

2. das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen.

(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:

Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Sinne dieser Satzung gehören alle zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendigen Wasserversorgungsanlagen zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen und örtlichen Verteilungsanlagen; hierzu zählen auch Anlagen Dritter, die die Stadt in Anspruch nimmt.

2. Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

3. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, jeder einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Wohnungseigentümergemeinschaften ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung.

4. Grundstücksanschluss/Hausanschluss:

Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung. Als „überlang“ gilt ein Grundstücksanschluss jedenfalls dann, wenn seine Länge mehr als 15 m beträgt.

5. Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.

6. Straßenleitung

Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.

7. Technische Bestimmungen

Die technischen Normen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden, insbesondere:

1. DIN 2000: Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen (Aktuelle Fassung 2017-02);

2. EN 806-1 bis 806-5: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (Aktuelle Fassungen von 2001 bis 2012) in Verbindung mit DIN 1988-100 bis 1988-600: Schutz des Trinkwassers in der Hausinstallation (Aktuelle Fassungen von 2011 bis 2021) und mit DIN EN 1717 (Aktuelle Fassung 2011-08);

3. DVGW Arbeitsblatt W 400-3 (Aktuelle Fassung 2006-09).

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss- und Benutzungszwang

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn es unmittelbar an das Grundstück, in dem die Straßenleitung liegt, angrenzt oder zu diesem Grundstück einen Zugang über öffentliche Wege oder über ein anderes Grundstück desselben Eigentümers hat. Bei Zugang über fremde private Grundstücke ist ein dinglich gesichertes Leitungsrecht zu solchen Anlagen erforderlich; den Nachweis darüber hat der Grundstückseigentümer zu erbringen. Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung, sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung das von der Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Stadt über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

(4) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 3 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der Stadt eigenen Wasserversorgungseinrichtung als gleichgestellt.

§ 4

Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die Stadt den Anschluss versagen. Die Stadt kann den Anschluss nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich für das Grundstück ergebenden privatrechtlichen Entgelten, die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Stadt ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen. Die Einigung hierüber obliegt den Grundstückseigentümern. Die Vereinbarung ist der Stadt vorzulegen.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 nicht gegeben, insbesondere, wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Stadt einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Stadt. Die Stadt kann auch die unentgeltliche Übertragung der Anlage in ihr Eigentum verlangen. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen des § 6 und des § 7 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Stadt stillzulegen oder zu beseitigen. In Einzelfällen kann die Stadt vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Reallast verlangen.

§ 5

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserentnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangels) zeitlich zu beschränken. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Stadt durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist. Das Benutzungsrecht gilt insoweit als eingeschränkt.

(2) Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 1 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.

(3) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Stadt nicht verbunden sein.

§ 6

Anschlusszwang

(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen (Anschlusszwang), sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Als erschlossen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in dinglich gesicherter Form über andere Grundstücke hat.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und Hygiene erforderlich ist. Das Vorhandensein eines provisorischen eigenen Grundstücksanschlusses nach § 4 Abs. 2 befreit nicht vom Anschlusszwang.

§ 7

Benutzungszwang

Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Nicht dem Benutzungszwang unterliegt nur die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Garten- und Rasenbewässerung. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Stadt haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen.

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die Stadt eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.

(2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Stadt die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Die Stadt kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die privatrechtlichen Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Versorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Stadt muss eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische oder hygienische (z.B. Verkeimungsgefahr) Einschränkungen bestehen.

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Stadt hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind.

(5) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Stadt zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Stadt verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Stadt ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.

§ 9

Antrag auf Anschluss und Benutzung

(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und zur Entnahme von Wasser. Ohne vorherige Zustimmung der Stadt darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines bei der Stadt erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Anschluss bei der Stadt zu stellen.

(3) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:

1. eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,

2. der Name des Vertragsinstallationsunternehmens (VIU), durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitung – soweit bekannt – und des Grundstücksanschlusses.

5. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage,

6. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Versorgungsbedingungen nach § 11 zu übernehmen und der Stadt den entsprechenden Betrag zu erstatten,

7. ggf. eine Erklärung nach § 7 Abs. 1, Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2.

Steht der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er sobald wie möglich der Stadt mitzuteilen.

Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der Stadt einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Stadt kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.

(4) Mit der Ausführung der Arbeiten für den Grundstücksanschluss darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.

(5) Die Genehmigung des Antrags auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

(6) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(7) Für die Genehmigung erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Versorgungsbedingungen nach § 11.

§ 10

Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen.

(2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der Stadt mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden.

(3) Beim Eintritt des Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen.

III. Abschnitt: Versorgungsbedingungen

§ 11

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser)

Für die Durchführung der Wasseranschlüsse, für die Abgabe von Wasser und für die zu zahlenden Entgelte finden die AVBWasserV vom 20.09.1980 (BGBl. I, S. 750, berichtigt BGBl. I, S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung, die ZVBWasser des Wasserwerks der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler sowie das Preisblatt Anwendung. Die Versorgung erfolgt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wasserversorgungsunternehmen.

IV. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 12

Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge, Genehmigungen, Vereinbarungen, Anzeigen oder Eintragungen (insbesondere § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 6) oder entgegen einer erteilten Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere §§ 3 und 6) herstellt,

2. sein Grundstück nicht nach § 6 anschließt oder anschließen lässt oder nicht die dafür notwendigen Vorkehrungen trifft bzw. nicht die notwendigen Anträge stellt,

3. Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder entgegen einer Genehmigung oder Vereinbarung entnimmt bzw. verwendet (insbesondere § 5 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 3 und Abs. 5),

4. eine private Löschwasserentnahmestelle missbräuchlich verwendet (§ 10 Abs. 2) oder berechtigte Nutzung durch die Feuerwehr behindert oder erschwert (§ 10 Abs. 3) oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Wasserversorgungsanlagen, die von der Stadt nicht ausdrücklich genehmigt sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 01.12.1981 zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2014 außer Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

II.

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekom­men ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeich­nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister