I.
Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) des Wasserwerkes der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.07.2025
Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) sind ergänzende Vereinbarungen und Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und als solche mit den dazu herausgegebenen Anlagen Bestandteil des Wasserversorgungsvertrages.
1. Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)
1.1 Wasserversorgungsunternehmen ist das Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.
1.2 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Eigentümer oder dem dinglich Nutzungsberechtigten (z. B. Erbbauberechtigten) des zu versorgenden Grundstücks ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit sonstigen Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter abgeschlossen werden (vgl. hierzu auch § 8 Abs. 5 AVBWasserV).
1.3 Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so schließt das Wasserversorgungsunternehmen den Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Wasserversorgungsunternehmen wahrzunehmen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung als Erklärung gegenüber allen Wohnungseigentümern. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehrere Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
1.4 Der Antrag auf Wasserversorgung ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des Wasserversorgungsunternehmens zu stellen.
2. Art der Versorgung (zu § 4 AVBWasserV)
Die für die Wasserversorgung zu entrichtenden Preise sind im Preisblatt (Anlage 1) enthalten.
3. Baukostenzuschüsse (zu § 9 AVBWasserV)
Der Grundstückseigentümer zahlt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Baukostenzuschuss:
3.1 Bei der Herstellung des Anschlusses an eine Verteileranlage, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, gemäß Ziffer 2 des Preisblattes (Anlage 1).
3.2 Bei der Herstellung des Anschlusses in einem nach dem 1. Januar 1981 entstehenden neuen Versorgungsbereich gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AVBWasserV.
3.3 Der Baukostenzuschuss wird mit Herstellung der Anschlussleitung fällig.
4. Hausanschluss (zu § 10 AVBWasserV)
4.1 Der Hausanschluss ist Eigentum des Grundstückseigentümers (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 AVBWasserV).
4.2 Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben.
Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
4.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
4.4 Hausanschlüsse werden ausschließlich durch das Wasserversorgungsunternehmen oder seine Beauftragten hergestellt, verändert, unterhalten, erneuert und beseitigt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Veränderung und Erneuerung trifft das Wasserversorgungsunternehmen. Die Hausanschlüsse müssen vor Beschädigung geschützt und müssen zugänglich sein. Sie sind einschließlich Hauptabsperrvorrichtung, jedoch ohne Wasserzähler, Eigentum des Abnehmers. Der Wasserzähler ist Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens. Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Der Anschlussnehmer hat dem Wasserversorgungsunternehmen zu erstatten:
a) die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses,
b) die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die bei der Verlegung der endgültigen Versorgungsleitung notwendig werden,
c) die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück durch eine Änderung oder Erweiterung der Verbrauchsanlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch sonstige Maßnahmen des Abnehmers erforderlich werden.
Die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) gelten auch für Hauptabsperrvorrichtungen sowie für in diesem Zusammenhang notwendige Arbeiten an der Wasserzählanlage.
4.5 Die Kosten für die Erneuerung, Beseitigung und Unterhaltung des Hausanschlusses trägt das Wasserversorgungsunternehmen.
4.6 Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes in dem durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Verkehrsraum, auf Grundstücken und an Gebäuden.
4.7 Widerruft der Grundstückseigentümer eine nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 8 AVBWasserV erteilte Zustimmung und verlangt er vom Wasserversorgungsunternehmen die Beseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Grundstückseigentümer.
4.8 Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan.
5. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 AVBWasserV)
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
6. Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)
Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Grundstückseigentümer dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
7. Inbetriebsetzung (zu § 13 AVBWasserV)
Erfolgt die Inbetriebsetzung durch das Wasserversorgungsunternehmen, so hat der Grundstückseigentümer dem Wasserversorgungsunternehmen die Kosten in Höhe des entstandenen Aufwandes zu erstatten.
8. Zutrittsrecht (zu § 16 AVBWasserV)
Der Grundstückseigentümer gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
9. Messung (zu § 18 AVBWasserV)
9.1 Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes ergibt. Die Stadt stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.
9.2 Das Wasserversorgungsunternehmen bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine fernauslesbare Messeinrichtung auslesbar sind (z.B.Funk), erfüllen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu diesen ZVB Wasser. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Wasserzählern obliegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.
9.3 Wasserzähler sind gemäß § 10 Abs. 3 Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
9.4 Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens vorgenommen werden.
10. Ablesung (zu § 20 AVBWasserV)
10.1 Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch das Wasserversorgungsunternehmen für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt das Wasserversorgungsunternehmen den Ablesezeitraum, sofern dies nicht das Kalenderjahr ist, ortsüblich bekannt.
10.2 Darüber hinaus ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z. B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z. B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z. B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf oder sog. "Manipulations-Alarme"). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann eine fernauslesbare Messeinrichtung auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.
10.3 Solange der Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesungen und/oder den angemessenen tatsächlichen Verhältnissen schätzen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens gewährt.
11. Wasserabgabe für Bauzwecke oder sonstige vorübergehende Zwecke (zu § 22 AVBWasserV)
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser und für andere vorübergehende Zwecke werden vom Wasserversorgungsunternehmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen über die Vermietung von Standrohren für die Wasserlieferung zu Bauzwecken und sonstigen vorübergehenden Zwecken vermietet (Anlage 2). Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Schäden aller Art, die durch den Gebrauch des Standrohres dem Wasserversorgungsunternehmen oder Dritten entstehen.
Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.
Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr spätestens am 16. jeden Monats dem Wasserversorgungsunternehmen zur Rechnungsstellung vorzuzeigen oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem das Wasserversorgungsunternehmen monatlich eine Kontrolle ausüben kann.
12. Vertragsstrafe (zu § 23 AVBWasserV)
Bei der Bemessung der Vertragsstrafe ist vom fünffachen des in § 23 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV genannten Verbrauches auszugehen.
Der in § 23 Abs. 3 AVBWasserV genannte Zeitraum beträgt ein Jahr.
13. Abrechnung, Abschlagszahlung (zu §§ 24 und 25 AVBWasserV)
Abrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von etwa 12 Monaten. Abschlagszahlungen werden vierteljährlich erhoben.
Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem Wasserversorgungsunternehmen vorbehalten.
14. Zahlungsverzug (zu § 27 AVBWasserV)
Bei Zahlungsverzug des Grundstückseigentümers werden Mahngebühren nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Rechtsverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGpFVO) erhoben. Die Kosten richten sich nach § 83 LVwVG in Verbindung mit der Kostenordnung zum LVwVG ( LVwVGKostO).
15. Zeitweilige Absperrung (zu § 32 AVBWasserV)
Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses (z. B. Winterabsperrung) beantragen, ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Der monatliche Grundpreis wird während dieser Zeit weiter berechnet.
16. Auskünfte
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler für die Berechnung ihrer Abwasserabgaben den Wasserbezug des Grundstückseigentümers mitzuteilen.
17. Änderungen
17.1 Diese ZVB Wasser und die dazu gehörenden Anlagen können durch das Wasserversorgungsunternehmen mit Wirkung für alle Grundstückseigentümern geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung wird öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Grundstückseigentümer zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Grundstückseigentümer das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.
17.2 Erfordert der Anschluss wegen der Länge des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann das Versorgungsunternehmen von den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung und diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasser abweichende Vereinbarungen fordern.
18. Grundstückseigentümer
Als Grundstückseigentümer gilt die Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung in der derzeit gültigen Fassung.
19. Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Vertragsbedingungen treten am 01.01.2026 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Anlage 1
Zu 9.2 ZVBWasserV – Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler
Nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren. Daher steht die Erfassung und Übermittlung all solcher Daten, die zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Erhebung des Wasserverbrauchs; sie kann somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden, nämlich Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i.V.m. § 3 LDSG RP i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV.
Zu diesen funktionsbezogenen Daten gehören neben den in 10.2 genannten auch die zählerbezogenen Daten (insbesondere: Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum/Uhrzeit) sowie Daten, die für die richtige Dimensionierung des Zählers maßgeblich sind (z. B. Daten über den Höchst- oder Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum bzw. ein Alarm für eine Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers).
Das Wasserversorgungsunternehmen stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d. h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.
Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.
Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.
Für die nach Nr. 10.2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.
Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.