I.
Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 03. Juni 1976 zuletzt geändert durch Satzung vom 09.07.2025
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 ff. und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
§ 2 Name des Eigenbetriebs
§ 3 Stammkapital
§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
§ 5 Werkausschuss
§ 6 Aufgaben des Werkausschusses
§ 7 Vergabe von baulichen Leistungen
§ 8 Beigeordneter
§ 9 Werkleitung
§ 10 Zuständigkeitsabgrenzung
§ 11 Vertretung des Eigenbetriebs
§ 12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
§ 13 Jahresabschluss
§ 14 Leistungsaustausch
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
(1) Das Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es, die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der privatrechtlichen Entgelte notwendigen Rechnungen zu erlassen bzw. die z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Stadt über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
§ 2
Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
„Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler“.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 3.000.000 EUR.
§ 4
Aufgaben des Einrichtungsträgers
Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
1. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
3. die mittel- und langfristigen Planungen,
4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung des Verlustes,
5. die Beschlüsse über Satzungen,
6. die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife,
7. der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 100.000 EUR übersteigen,
8. Abschluss von Sonderabnehmerverträgen und
9. Befreiungen von Anschluss- und Benutzungszwang ab 20.001 m³ Wasser/Jahr.
§ 5
Werkausschuss
(1) Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb Wasserwerk einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Der Beigeordnete führt im Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz.
(3) Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Werkausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
§ 6
Aufgaben des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrates vor (§ 4). Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten.
(2) Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebs fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 4 der Stadtrat zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des Beigeordneten oder der Werkleitung gehören. Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
1. die Zustimmung zur Bestellung von stellvertretenden Werkleitern,
2. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn die Mehrausgaben mehr als 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und diese im Wirtschaftsplan durch Minderausgaben gedeckt sind,
3. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie allgemeine Tarife handelt und soweit bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regeln nicht in Satzungen festgelegt werden;
4. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall bis 100.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind,
5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören;
6. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang bis 20.000 m³ Wasser/Jahr,
7. die Vergabe von Aufträgen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören; als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten Vergaben bis zu 100.000 EUR im Einzelfall;
8. die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung von Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
§ 7
Vergabe von baulichen Leistungen
Bei der Auftragsvergabe von Bauleistungen kann der Werkausschuss Wasserwerk oder der Stadtrat die Verwaltung im Stadium der Entwurfsplanung ermächtigen, das Vergabeverfahren einzuleiten und nach erfolgter Ausschreibung den Auftrag an das Unternehmen zu erteilen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Diese Ermächtigung gilt nur dann als erteilt, wenn die im Wirtschaftsplan bereitgestellten Haushaltsmittel ausreichen.
Die Vergabeentscheidung ist dem Werkausschuss in der nachfolgenden Sitzung mitzuteilen.
§ 8
Beigeordneter
(1) Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Der Beigeordnete ist gegenüber der Werkleitung hinsichtlich der Aufgaben der Werkleitung weisungsbefugt. Ihm obliegt die Wahrnehmung der Rechte der Stadt gegenüber der Werkleitung. Er hat insbesondere die Einhaltung des vom Stadtrat genehmigten Wirtschaftsplanes zu überwachen.
(3) Der Beigeordnete kann der Werkleitung zur Wahrung des Gesamtinteresses der Stadt und der Einheitlichkeit der Verwaltung sowie zur Beseitigung von Maßnahmen, die er für rechtswidrig hält, und von sonstigen Missständen Weisungen erteilen. Hierbei kann sich der Beigeordnete durch seinen allgemeinen Vertreter vertreten lassen.
(4) Der Beigeordnete entscheidet über:
1. Stundungen und Niederschlagungen von Zahlungsverpflichtungen,
2. Erlass von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall 5.000 EUR nicht übersteigen und
3. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang, soweit es sich um Niederschlagswassernutzung handelt.
§ 9
Werkleitung
(1) Der Beigeordnete bestellt mit Zustimmung des Stadtrates einen Werkleiter. Dieser Werkleiter gehört der Werkleitung an.
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses sowie der Weisungen des Beigeordneten nach § 8 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Sie vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates, des Werkausschusses und die Entscheidungen des Beigeordneten in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören insbesondere
1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),
2. der Einsatz des Personals,
3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,
6. die Stundung und befristete Niederschlagung von Zahlungsverpflichtungen,
7. der Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Zahlungsverpflichtungen bis 5.000 EUR je Einzelfall.
(3) Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Sie hat dem Beigeordneten den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, den Lagebericht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenabrechnungen vorzulegen und ihn im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 4 zum 30.09. jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes ist auch der Werkausschuss schriftlich zu unterrichten.
(4) Die Werkleitung hat dem Beigeordneten über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Die Werkleitung hat dem Beigeordneten die Namen der für die Aufgaben der Werkleitung verantwortlichen Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Zuständigkeitsabgrenzung
Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Werkleitung, Beigeordneten, Werkausschuss und Stadtrat gelten im Übrigen die Hauptsatzung und die durch Beschluss des Stadtrates festgelegte Zuständigkeitsregelung.
§ 11
Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 5 unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(3) Der Beigeordnete macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsmacht öffentlich bekannt.
§ 12
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(2) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist vor Beginn des Folgejahres über den Beigeordneten, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, zur Beratung im Werkausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Stadtkasse Bad Neuenahr-Ahrweiler verbunden ist. Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs werden in Abstimmung mit der Kassenlage der Stadt angelegt; dabei ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen und entsprechend verzinst werden.
§ 13
Jahresabschluss
Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über den Beigeordneten dem Werkausschuss vorzulegen.
§ 14
Leistungsaustausch
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt oder an Dritte sind angemessen zu vergüten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann Wasser für Feuerlöschzwecke, für Zwecke der Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt geliefert werden.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
II.
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister