Die Abgabensätze der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, der Abgabe für den Deutschen Weinfonds sowie die Steuersätze bei der Hundesteuer bleiben in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Haushaltsjahr 2025 gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Abgaben werden gemäß § 2 Abs. 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein i.V.m. § 44 Abs. 1 des Weingesetzes i.V.m. § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts sowie § 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von Hundesteuer - Hundesteuersatzung - für das Haushaltsjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Ein schriftlicher Abgabenbescheid wird nicht erlassen. Für die Abgabenpflichtigen treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, sofern Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Abgabenpflicht eintreten. In diesen Fällen erhalten die Abgabenpflichtigen einen schriftlichen Bescheid.
Die Abgaben – mit Ausnahme der Hundesteuer – werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Abweichend hiervon sind die Abgaben am 15. August 2025 mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt bzw. am 15. Februar und 15. August 2025 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Die Hundesteuer wird im Gesamtbetrag am 1. März 2025 fällig.
Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, die Abgaben in der im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Höhe innerhalb der festgesetzten Fälligkeitsfristen auf eines der Konten der Stadtkasse Bad Neuenahr-Ahrweiler zu entrichten. Sofern uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.
Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 14.01.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald
Erster Beigeordneter