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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 31/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

I.

Haushaltssatzung

der Kreisstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Jahr 2023

vom 27.07.2023

Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994

(GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 20.07.2023

hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

83.871.980 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

94.782.910 €

der Jahresfehlbetrag

10.910.930 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

- 6.822.380 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

238.689.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

247.283.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

./. 8.585.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.687.750 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf

8.585.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 100.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Wasserwerk auf

1.000.000 €

Abwasserwerk auf

2.000.000 €

zusammen auf

3.000.000 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

Wasserwerk auf

5.000.000 €

Abwasserwerk auf

5.000.000 €

zusammen auf

10.000.000 €

3. Verpflichtungsermächtigungen

Wasserwerk auf 800.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 800.000 €

Abwasserwerk auf 900.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 900.000 €

zusammen auf 1.700.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 1.700.000 €

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

Bei der Grundsteuer anfallende Kleinbeträge werden nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt;

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

1. Die Straßenreinigungsgebühr aufgrund des § 7 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Übernahme der Reinigung öffentlicher Straßen durch die Stadt und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Gebührensatzung Straßenreinigung – vom 27.01.1988 in der jeweils geltenden Fassung auf 3,35 €/m/Jahr/Reinigungsgruppe I.

2. Der Deckungsgrad zur Deckung eines Teils der Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (§ 1 der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016, in der jeweils geltenden Fassung) wird festgesetzt auf 3,6 v. H. (entspricht einer Deckungssumme von 132.200 € netto / 150.896 € brutto).

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt voraussichtlich 122.731.838,01 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 111.820.908,01 € und zum 31.12.2024 104.859.288,01 €

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 7 Fällen zugelassen.

§ 11 Leistungszahlungen

(1) Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 29 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBL. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. Leistungsstufen:

10.000 €

2. Leistungsprämien und Leistungszulagen

30.000 €

(2) Für die Tarifbeschäftigten ergibt sich aus § 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein tariflicher Anspruch auf Leistungsentgelt.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.07.2023

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler

In Vertretung

Peter Diewald

Erster Beigeordneter

II.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO, von Montag, dem 07.08.2023 bis einschl. Dienstag, dem 15.08.2023, jeweils während den allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, öffentlich aus.

Ergänzend steht der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2023 auf der Internetpräsenz der Stadt (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de) unter der Rubrik „Haushalt“ zum Download zur Verfügung.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.07.2023

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

In Vertretung

Peter Diewald

Erster Beigeordneter