„Teilbebauungsplan 4 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil Bad Neuenahr; von der Landgrafenstraße bis zur Apollinarisstraße inkl. ihrer Bebauung und von der Hauptstraße bis zur Kreuz- und Lindenstraße);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2d und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung, PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sowie des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen - beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.07.2023 den im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Teilbebauungsplan 4 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“, bestehend aus Planurkunde mit textlichen Festsetzungen als Satzung.
I.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 11,2 ha im Stadtteil Bad Neuenahr. Es wird im Norden von der Hauptstraße, im Süden von der von der Ahr bzw. dem ahrbegleitenden Rad- und Fußweg sowie der Kreuzstraße und im Westen von der Landgrafenstraße begrenzt. Es umfasst im Osten die Bebauung der Apollinarisstraße und reicht im Südosten bis zu den Sportanlagen des Apollinarisstadions. Hierbei spart das Plangebiet den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ravensberger Straße“ und damit die Neubebauung entlang der Straße „Brunnenpfad“ aus.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 2 und 11 tlw.
II.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan „Teilbebauungsplan 4 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ sowie die Begründung hierzu eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ort der Einsichtnahme:
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss des Hauptgebäudes)
Hauptstraße 116
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Servicezeiten des Rathauses:
Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:
Tel. Nr. 02641/87-281
E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de
Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt (siehe entsprechender Link unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanung/).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Teilbebauungsplan 4 gemäß § 9 Abs. 2d BauGB“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
III.
Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
VI.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 09.08.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald, Erster Beigeordneter