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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 36/2022
Wirtschafts-Info
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Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen

Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro eingeführt. Diese ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastung erfolgt.

Anspruch auf die einmalige Zahlung haben Personen, die 2022 in Deutschland leben und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.

Hierzu zählen auch Grenzpendler, Personen die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, auch Studierende im bezahlten Praktikum, Personen, die ausschließl. steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie ehrenamtl. tätige Übungsleiter oder Betreuer sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten.

Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht.

Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.

Weitere Informationen, zum Beispiel

  • wie die EPP ausgezahlt wird,

  • was für sog. Minijobber oder

  • bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen gilt und

  • was Arbeitgeber beachten müssen,

finden sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern:

https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/energiepreispauschale und in den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

[Quelle: Pressemeldung Landesamt für Steuern]