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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 36/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 26.08.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird:

Satzung

der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration (Integrationsbeirat)

vom 27.08.2024

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS:

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

§ 2 Gesamtzahl der Mitglieder

§ 3 Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4 Wahltag

§ 5 Wahlsystem

§ 6 Wahlorgane

§ 7 Durchführung der Wahl

§ 8 Wahlzeit

§ 9 Wahlvorschläge

§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

§ 11 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der

Kommunalwahlordnung

§ 14 Inkrafttreten

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1
Einrichtung und Aufgaben

(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind.

(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Stadtrates. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

§ 2
Gesamtzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 7, die Gesamtzahl der Mitglieder 9; Absatz 2 bleibt unberührt. Bis zu 2 Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).

(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.

(3) Die gewählten Mitglieder des Beirats werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirats überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3
Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4
Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§ 5
Wahlsystem

(1) Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.

§ 6
Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen städtischen Bediensteten beauftragen.

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 7
Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekanntzumachen.

(3) Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt 7 Mitglieder.

§ 8
Wahlzeit

Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Wahlausschuss die Wahlzeit am Wahltag. Die Entscheidung ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§ 9
Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.

(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration nach einem vorgegebenen Musterformular einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach vorgegebenen Musterformularen gültig. Die jeweiligen Musterformulare sind bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler erhältlich. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.

(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.

(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und des Wohnortes mit Postleitzahl des Bewerbers bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10
Wahlgebiet, Stimmbezirke,
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.

(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Bezüglich der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.

Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist

soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen; sie sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Diesbezüglich erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl eine öffentliche Bekanntmachung. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.

(4) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.

§ 11
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel

(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe.

(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.

§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13
Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 30.07.2014 außer Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.08.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.08.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister