Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 01.09.2025 die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird:
1. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 10.09.2025
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11.07.2024 wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
| „16. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschafts-versammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses.“ |
Die bisherige Nr.16 erhält neu die Nummer: „17.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung zu § 5 Ziff. 16 u. 17 tritt mit Wirkung vom 11.09.2025 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.09.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.09.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister