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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 39/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haus- und Platzordnung für die Kirmes Bad Neuenahr-Ahrweiler 2025

Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung für die Kirmes 2025.

1. Geltungsbereich

Öffentliche Festflächen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“) in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bad Neuenahr, Parkplatz Post, Parkplatz City-Ost, Parkplatz Bahnhof Bad Neuenahr, Rathausstraße zwischen Bergstraße und Wendelstraße, Hauptstraße zwischen Bergstraße und Landgrafenstraße.

Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (nachfolgend „Veranstalter“) richtet in der Zeit vom 03.10.2025 12:00 Uhr bis 07.10.2025, 24:00 Uhr, die Kirmes aus.

Die Bezeichnung „Besucher“ bezieht sich auf Personen aller Geschlechter (m/w/d).

2. Zutrittskontrollen

2.1 Kontrollen durch den Sicherheitsdienst

Jeder Besucher, der das Veranstaltungsgelände im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung betreten möchte ohne im Veranstaltungsbereich einen Wohnsitz nachweisen zu können, erklärt sich

ausdrücklich damit einverstanden, dass er einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzogen werden darf. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Besucher erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse durchsucht werden dürfen.

Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiter berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen, sicherzustellen.

Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Haus- und Platzordnung ist der Veranstalter bzw. Sicherheitsdienst berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.

2.2 Alkohol

Das Mitführen von alkoholischen Getränken ist verboten. Der Besucher erklärt sich mit entsprechenden Kontrollen durch den Veranstalter bzw. Sicherheitsdienst einverstanden. Das Verbot gilt nicht für die Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke verzehrt werden.

Gemäß § 9 Absatz 1 Jugendschutzgesetz ist es Personen bis zum 18. Lebensjahr untersagt Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren.

Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.

2.2 Cannabis

Das Mitführen und Konsumieren von Cannabis ist verboten. Der Besucher erklärt sich mit entsprechenden Kontrollen durch den Veranstalter bzw. Sicherheitsdienst einverstanden. Das Verbot gilt für alle Bereiche der Veranstaltung.

Nach § 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, verboten.

Nach § 10 Absatz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder

oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger

Produkte gestattet werden.

2.3 Verbot des Verkaufs und Konsums von Lachgas

Der Verkauf, die Weitergabe sowie der Konsum von Lachgas (Distickstoffmonoxid, N₂O) ist auf dem gesamten Gelände strengstens untersagt.

Dies gilt insbesondere für:

  • das Mitführen und Verwenden von Einwegkapseln ("Lachgaskapseln"),

  • den Betrieb oder Besitz von Geräten zur Inhalation von Lachgas (z. B. Cracker, Luftballons),

  • jede Form der gewerblichen oder privaten Verteilung oder des Angebots von Lachgas.

2.4 Durchsetzung und Sanktionen

  • Das Sicherheitspersonal ist befugt, Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, des Platzes zu verweisen.

  • Mitgeführte Lachgaskapseln, Inhalationshilfen und vergleichbare Gegenstände können sichergestellt werden.

  • In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen wird Strafanzeige gestellt und ein dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen

3. Umweltschutz

Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsgelände ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen / Abfallcontainer zu entsorgen.

4. Werbetätigkeit

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten und Werbematerial ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten und ein Benutzungsentgelt sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

5. Sicherheit, Verhalten in Notfällen

Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen und Lärm erzeugenden Gegenständen ist verboten.

Verboten sind, die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.

Im Zweifelsfall obliegt die Beurteilung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem Sicherheitsdienst.

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen, wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen auf dem Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände sicherzustellen.

Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde sind an der Leine zu führen und müssen bei erkennbar aggressivem Verhalten einen Beißkorb tragen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

5.1 Verhalten im Falle eines Unwetters (Sturm, Hagel, Gewitter, Starkregen)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen durch den Veranstalter) sind unbedingt zu beachten.

5.2 Verhalten in Notfällen

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulicht-Organisationen informiert werden.

Feuerwehr 112

Polizei 110

Rettung 112

5.3 Verhalten bei Räumung oder Evakuierung

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen unbedingt Folge zu leisten.

5.4 Fahrverbot

Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h zu erfolgen.

Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline-Skates, Skateboards und Rollschuhen ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

6. Haftung

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Der Veranstalter übernimmt für auftretende Schäden keine Haftung.

Es ist darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.

7. Rechtsfolgen

Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat für die Kirmes ein Sondernutzungs- bzw. ein Verfügungsrecht.

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Jedes verwaltungs- oder strafrechtlich relevante Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

Personen, die sich dieser genehmigten Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich nicht auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.

8. Anordnungsbefugnis

Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheitspersonals, der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände verwiesen werden.

Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiter haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

9. Genehmigung gemäß den §§ 1,2,3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde von dem Veranstalter der Kirmes erlassen und berücksichtigt die Auflagen und Bedingungen der ordnungsbehördlichen Verfügung und Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Durchführung der Kirmes Bad Neuenahr-Ahrweiler.

10. Inkrafttreten

Diese Haus- und Platzordnung tritt am 29.09.2025 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 02.09.2025

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

gezeichnet

Peter Diewald

Erster Beigeordneter