Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 23.10.2023 die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird:
4. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 27.10.2023
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 27.06.2019 wird wie folgt geändert:
| 1. § 2 wird wie folgt geändert: | ||
| a) Absatz 1 Buchstabe j) erhält folgende Fassung: | ||
| „j) Walporzheim | für das Gebiet des Stadtteils Walporzheim“ | |
| b) Absatz 2 Buchstaben e) und f) erhalten folgende Fassungen: | ||
| „e) Ortsbezirk Heimersheim | 8 Mitglieder“ | |
| „f) Ortsbezirk Heppingen | 6 Mitglieder“ | |
| 2. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung | ||
| „Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 400,00 Euro pro Monat zuzüglich 30 v.H. der Aufwandsentschädigung, die einem Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde, höchstens jedoch insgesamt 80 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Sitzungsgeld wird daneben nicht gewährt.“ | ||
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung zu § 2 Buchstabe j) tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
Die Änderung zu § 2 Buchstaben e) und f) tritt mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.
Die Änderung zu § 15 tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 26.10.2023
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 26.10.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister