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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 46/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in den jeweils derzeit gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler am 11.07.2022 folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung (Stellplatzablösesatzung) gemäß § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz

(Neufassung vom 10.11.2022)

§ 1

Allgemeines

(1)

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Stadt zustimmt, die Verpflichtung zur Herstellung der notwendigen Stellplätze nach § 47 Abs. 1 bis 3 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz auch durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt erfüllen. Die Umsetzung erfolgt durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Höhe des Ablösebetrages ergibt sich aus § 3 dieser Satzung.

(2)

Die Grundlagen für die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 2000 (12 150 - 4533) in Verbindung mit der Richtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze (Stellplatzrichtlinie) vom 01.07.2008 in den jeweils geltenden Fassungen.

(3)

Ein Anspruch der Bauherrschaft auf Ablösung der Stellplatzverpflichtungen besteht nicht.

(4)

Im Falle der Ablösung der Stellplatzverpflichtung erwirbt die Bauherrschaft durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

(5)

Mit Zahlung der Ablösesumme gilt die Pflicht zur Anlage der notwendigen Stellplätze als erfüllt. Die Ablösesumme wird fällig mit Baubeginn (Baubeginnanzeige), spätestens jedoch ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung. Andernfalls ist die Ablösesumme bei Abschluss des Stellplatzablösevertrages durch Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft auf erstes Anfordern, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtung und der Aufrechnung gemäß §§ 770 und 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten muss, zu sichern.

(6)

Die eingenommenen Geldbeträge zur Stellplatzablösung sind entsprechend den Vorga- ben des § 47 Abs. 5 LBauO zu verwenden.

§ 2

Festsetzung von Gebietszonen

(1)

Im Hinblick darauf, dass die Herstellung öffentlicher Parkplätze aufgrund der unterschiedlichen Grunderwerbskosten in den verschiedenen Stadtteilen Kosten in unterschiedlicher Höhe verursachen, wird das Stadtgebiet in drei Gebietszonen eingeteilt. Der zu zahlende Geldbetrag wird gesondert für diese Gebietszonen festgesetzt.

(2)

Folgende Stadtteile werden den entsprechenden Gebietszonen zugeordnet:

Zone 1: Ehlingen, Kirchdaun, Marienthal, Ramersbach

Zone 2: Bachem, Gimmigen, Green, Heimersheim, Heppingen, Lohrsdorf, Walporzheim

Zone 3: Bad Neuenahr, Ahrweiler

§ 3

Festsetzung der Ablösebeträge

(1)

Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung erhebt die Stadt Geldbeträge in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich 60 % der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone.

(2)

Die Beträge je Stellplatz werden für die einzelnen Gebietszonen wie folgt festgesetzt:

Zone 1: 5.779 €

Zone 2: 7.354 €

Zone 3: 10.268 €

§ 4

Inkrafttreten / Außerkraftsetzen/ Übergangsbestimmung

(1)

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung (Stellplatzablösesatzung) vom 26.07.2010 außer Kraft.

(3)

Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitete Ablöseverfahren sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen und unter Zugrundelegung der bisherigen Ablösebeträge weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.11.2022

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

Hinweise für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.11.2022

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister