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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 47/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bad Neuenahr-Ahrweiler

In der Gemarkung Ahrweiler, Flur 29, Flurstück 613 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Grenzfeststellung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 10.10.2022 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die bestehende Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt."

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 23.11.2022 bis 05.01.2023 bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück einzulegen. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a in 56727 Mayen oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vermka-oeh@vermkv.rlp.de erhoben werden.

Hennrichs, Vermessungsoberinspektor

Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).