Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November1998 (GBVl. S. 365), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I S. 1802) sowie des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.05.2022 den vorgenannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
I.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,3 ha. Es befindet sich im Stadtteil Ahrweiler östlich der Ahr und umfasst neben den Betriebsflächen des ansässigen Garten- und Landschaftsbaubetriebes hieran anschließende Grün- und Weinbergsflächen. Im Süden und Westen wird das Plangebiet von einem vorhandenen Wirtschafts- und Fußweg begrenzt, während im Osten die Bebauung der Roesgenstraße und die Kalvarienbergstraße die äußere Grenze markieren. Im Norden schließen sich Frei- und Weinbergsflächen an.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Ahrweiler, Flur 10
hier Abbildung einfügen
II.
Ab sofort kann jedermann den vorgenannten Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht sowie die jeweiligen Anlagen hierzu und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Ort der Einsichtnahme:
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss des Hauptgebäudes)
Hauptstraße 116
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Servicezeiten des Rathauses:
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass es während der Corona-Pandemie vorübergehend zu geänderten Öffnungszeiten und Zutrittsbeschränkungen kommen kann.
sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Servicezeiten:
Tel. Nr. 02641/87-281
E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Am Keppergäßchen“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
III.
Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
V.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 24.11.2022
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister