I.
16. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung)
vom 01.01.2026
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz - in den jeweils geltenden Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Änderung
Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2001 erhält folgende Fassung:
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 20 Jahren
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.080,00 EUR | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 1.817,00 EUR | |
| 2. | Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 | 2.600,00 EUR |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 1.294,00 EUR |
II. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.434,00 EUR | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 2.270,00 EUR | |
| 2. | Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 | 3.240,00 EUR |
III. Urnengrabstätten mit einer Ruhezeit von 15 Jahren
| 1. | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte | 753,00 EUR |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrabfeld | 1.526,00 EUR |
| 3. | Überlassung einer anonymen Grabstätte in einem Hain | 897,00 EUR |
| 4. | Überlassung einer halbanonymen Grabstätte in einem Hain | 1.207,00 EUR |
| 5. | Überlassung einer halbanonymen Weinberggrabstätte | 965,00 EUR |
IV. Wahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 3.084,00 EUR | |
| b) eine Doppelgrabstätte | 5.325,00 EUR | |
| c) jede weitere Grabstätte | 3.084,00 EUR | |
| d) eine Tiefgrabstätte | 3.822,00 EUR | |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 102,80 EUR | |
| b) eine Doppelgrabstätte | 177,50 EUR | |
| c) jede weitere Grabstätte | 102,80 EUR | |
| d) eine Tiefgrabstätte | 127,40 EUR | |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres
| 3. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 1.926,00 EUR |
| b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele an Berechtigte nach Nr. 1 | 2.019,00 EUR | |
| c) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele in der Friedhofsmauer an Berechtigte nach Nr. 1 | 2.530,00 EUR | |
| d) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Weinberggrabstätte als Familiengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 5.422,00 EUR | |
| e) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain(Familienbaum) an Berechtigte nach Nr. 1 | 8.878,00 EUR | |
| f) Bei Erwerb 1/2 bzw. 1/3 Bestattungsplatzes betragen die Gebühren 1/2 bzw. 1/3 nach Nr. 3 e |
| 4. | a.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 64,20 EUR |
| b.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 b) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 67,30 EUR | |
| c.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 c) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 84,34 EUR | |
| d.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 d) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 180,74 EUR | |
| e.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 e) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | 295,94 EUR |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
| 5. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 oder 20 Jahre nach Ablauf der Nutzungszeit betragen die Gebühren 1/3 bzw. 2/3 der Gebühren nach Nr. 1 oder Nr. 3. |
| 6. | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 oder Nr. 3 erhoben. |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für | |
| a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 335,00 EUR | |
| b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 670,00 EUR | |
| c) Aschenurnen je Beisetzung | 212,00 EUR | |
| 2. | Tiefgrabstätten bei Bestattung in der Tiefe | 670,00 EUR |
| 3. | Urnenreihen- und -wahlgrabstätten je Beisetzung | 212,00 EUR |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstele je Beisetzung | 175,00 EUR |
| 5. | Anonyme Urnengrabstätten je Beisetzung | 175,00 EUR |
| 6. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 50 % |
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschenurnen
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten sind, soweit die Verwaltung die Umbettung beauftragt, vom Gebührenschuldner im Wege der Auslagenerstattung zu tragen. |
| 2. | Für das ersatzweise Ausgraben von Leichen und das Ausgraben von Aschenurnen durch städtisches Friedhofspersonal sind hierfür die tatsächlichen Kosten vom Gebührenschuldner zu tragen. |
| 3. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenurnen werden Gebühren nach der Nummer V erhoben. |
VII. Benutzung der Friedhofshallen
| 1. | Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche pro Tag | 26,00 EUR | |
| b) einer Aschenurne bis zu 10 Tagen | 41,00 EUR | |
| für jeden weiteren Tag | 4,10 EUR | |
| 2. | Benutzung der Trauerhalle | 210,00 EUR |
| 3. | Benutzung des Sezierraumes | 160,50 EUR |
VIII. Sonstige Gebühren
| Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und angefangene Stunde | 30,00 EUR |
IX. Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung zur Ausübung von Arbeiten der Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf den Friedhöfen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler auf die Dauer eines Jahres | 30,00 EUR |
| 2. | Genehmigung zur Errichtung | |
| a) eines Grabmals | ||
| b) einer Grabeinfassung | 33,00 EUR | |
| c) eines Grabmals mit Grabeinfassung |
| 3. | Umschreibung einer Urkunde bei Änderung des Nutzungsberechtigten | 12,00 EUR |
| 4. | Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung | 6,00 EUR |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 25.11.2025
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
II.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
III.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.06.2017
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweile
Guido Orthen
Bürgermeister