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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 49/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

I.

16. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.01.2026

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz - in den jeweils geltenden Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2001 erhält folgende Fassung:

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 20 Jahren

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.080,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1.817,00 EUR

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1

2.600,00 EUR

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

1.294,00 EUR

II. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.434,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.270,00 EUR

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1

3.240,00 EUR

III. Urnengrabstätten mit einer Ruhezeit von 15 Jahren

1.

Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte

753,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrabfeld

1.526,00 EUR

3.

Überlassung einer anonymen Grabstätte in einem Hain

897,00 EUR

4.

Überlassung einer halbanonymen Grabstätte in einem Hain

1.207,00 EUR

5.

Überlassung einer halbanonymen Weinberggrabstätte

965,00 EUR

IV. Wahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

3.084,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

5.325,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte

3.084,00 EUR

d) eine Tiefgrabstätte

3.822,00 EUR

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

102,80 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

177,50 EUR

c) jede weitere Grabstätte

102,80 EUR

d) eine Tiefgrabstätte

127,40 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

3.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

1.926,00 EUR

b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele an Berechtigte nach Nr. 1

2.019,00 EUR

c) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele in der Friedhofsmauer an Berechtigte nach Nr. 1

2.530,00 EUR

d) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Weinberggrabstätte als Familiengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

5.422,00 EUR

e) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain(Familienbaum) an Berechtigte nach Nr. 1

8.878,00 EUR

f) Bei Erwerb 1/2 bzw. 1/3 Bestattungsplatzes betragen die Gebühren 1/2 bzw. 1/3 nach Nr. 3 e

4.

a.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

64,20 EUR

b.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 b) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

67,30 EUR

c.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 c) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

84,34 EUR

d.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 d) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

180,74 EUR

e.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 e) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

295,94 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

5.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 oder 20 Jahre nach Ablauf der Nutzungszeit betragen die Gebühren 1/3 bzw. 2/3 der Gebühren nach Nr. 1 oder Nr. 3.

6.

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 oder Nr. 3 erhoben.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

335,00 EUR

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

670,00 EUR

c) Aschenurnen je Beisetzung

212,00 EUR

2.

Tiefgrabstätten bei Bestattung in der Tiefe

670,00 EUR

3.

Urnenreihen- und -wahlgrabstätten je Beisetzung

212,00 EUR

4.

Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstele je Beisetzung

175,00 EUR

5.

Anonyme Urnengrabstätten je Beisetzung

175,00 EUR

6.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

50 %

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschenurnen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten sind, soweit die Verwaltung die Umbettung beauftragt, vom Gebührenschuldner im Wege der Auslagenerstattung zu tragen.

2.

Für das ersatzweise Ausgraben von Leichen und das Ausgraben von Aschenurnen durch städtisches Friedhofspersonal sind hierfür die tatsächlichen Kosten vom Gebührenschuldner zu tragen.

3.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenurnen werden Gebühren nach der Nummer V erhoben.

VII. Benutzung der Friedhofshallen

1.

Aufbewahrung

a) einer Leiche pro Tag

26,00 EUR

b) einer Aschenurne bis zu 10 Tagen

41,00 EUR

für jeden weiteren Tag

4,10 EUR

2.

Benutzung der Trauerhalle

210,00 EUR

3.

Benutzung des Sezierraumes

160,50 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und angefangene Stunde

30,00 EUR

IX. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigung zur Ausübung von Arbeiten der Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf den Friedhöfen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler auf die Dauer eines Jahres

30,00 EUR

2.

Genehmigung zur Errichtung

a) eines Grabmals

b) einer Grabeinfassung

33,00 EUR

c) eines Grabmals mit Grabeinfassung

3.

Umschreibung einer Urkunde bei Änderung des Nutzungsberechtigten

12,00 EUR

4.

Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung

6,00 EUR

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 25.11.2025

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

II.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

III.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 27.06.2017

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweile

Guido Orthen

Bürgermeister