Abb. 1: Räumliche Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebiets im Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abb. 2: Tarifzonen in Ahrweiler Dunkelblau: Parkplatzflächen in Tarifzone 2; Orange: Parkplatzflächen in Tarifzone 3; Ohne Farbkennzeichnung: Straßenbegleitendes Parken in Tarifzone 3
Abb. 3: Tarifzonen in Bad Neuenahr Hellblau: Straßenbegleitendes Parken in Tarifzone 1; Dunkelblau: Parkplatzflächen in Tarifzone 2; Orange: Parkplatzflächen in Tarifzone 3; Ohne Farbkennzeichnung: Straßenbegleitendes Parken in Tarifzone 3
Neufassung
der Gebührenordnung
der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
über die Festsetzung von Parkgebühren
vom 24.11.2025
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S.837) und der Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Anhörung des Stadtrats von Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.11.2025 die Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren vom 13.10.2025 wie folgt neu gefasst:
§ 1
Allgemeines
Soweit das Parken auf öffentlichen Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Stellplätzen durch Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit gebührenpflichtig geregelt ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Tarifzonen
| (1) | Die Park- und Stellplätze im Stadtgebiet werden entsprechend Lage und Wert des Parkraums einer von drei Tarifzonen zugeordnet. Die Zonengliederung und ihre Begrenzungen sind dem dieser Ordnung beigefügten Plan zu entnehmen. Der Plan ist Bestandteil dieser Ordnung. |
| (2) | Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, richtet sich die Höhe der Parkentgelte sowie der höchstzulässigen Parkdauer nach der zugeordneten Parkgebührenzone. |
§ 3
Gebührenpflichtiger Zeitraum
| (1) | Der gebührenpflichtige Zeitraum wird wie folgt festgelegt: | |
| montags bis sonntags und feiertags | 8:00-18:00 Uhr | |
| (2) | Abweichend ist der gebührenpflichtige Zeitraum für die Marktgarage in Ahrweiler und das Zentrum-Parkhaus Moses in Bad Neuenahr: | |
| montags bis sonntags und feiertags | 0:00-24:00 Uhr | |
| (3) | Für das Parken von Wohnmobilen auf den hierfür zugelassenen öffentlichen Parkplätzen ist der gebührenpflichtige Zeitraum: | |
| montags bis sonntags und feiertags | 0:00-24:00 Uhr | |
§ 4
Parkgebühr
| (1) | Die Parkgebühren betragen in | |
| Tarifzone 1: | 100 ct / angefangene 20 min | |
| Tarifzone 2: | 70 ct / angefangene 20 min | |
| Tarifzone 3: | 50 ct / angefangene 20 min | |
| (2) | Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 sind die ersten zwanzig Minuten Parkdauer je Parkvorgang gebührenfrei. | |
| (3) | Für das „Zentrum-Parkhaus Moses“ in Bad Neuenahr und die „Marktgarage“ in Ahrweiler beträgt die Parkgebühr 1,40 € für die erste angefangene Stunde, für jede weitere angefangene Stunde 2,10 €. | |
| (4) | Die Tageshöchstgebühr (Parkdauer 24 Stunden) auf Parkplätzen, für die eine entsprechende Parkdauer gelöst werden kann, beträgt in | |
| Tarifzone 1: | nicht möglich | |
| Tarifzone 2: | 8,00 € | |
| Tarifzone 3: | 6,00 € | |
| (5) | Für das Parken von Wohnmobilen auf den hierfür zugelassenen öffentlichen Parkplätzen beträgt die Parkgebühr für 24 Stunden 10,00 €. | |
| (6) | Die Wochenparkgebühr auf Parkplätzen, für die ein Wochenticket gelöst werden kann, beträgt in | |
| Tarifzone 1: | nicht möglich | |
| Tarifzone 2: | 36,00 € | |
| Tarifzone 3: | 30,00 € | |
| (7) | Langzeitparken ist durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages auf einigen festgelegten Parkplätzen der Tarifzone 2 möglich. Die Langzeitparkgebühren betragen für einen Monat 60,00 € und für ein Jahr 660 €. |
| (8) | Bewohnerparkausweise können durch Berechtigte für Bewohnerparkzonen beantragt werden. Die Gebühr beträgt 150,00 € pro Jahr und Fahrzeug. |
| Bewohnerparkzonen bestehen ausschließlich im Stadtteil Ahrweiler in den Straßen Schützbahn und Auf dem Teich sowie im Stadtteil Bad Neuenahr im Bereich der Straßen Nelkenweg, Unterstraße zwischen Mittelstraße und Oststraße sowie Mittelstraße zwischen Beethovenstraße und Landgrafenstraße. Berechtigt sind ausschließlich Bewohner der aufgeführten Straßenzüge, des Kirchenpfades, der Beethovenstraße sowie der Oststraße. | |
| (9) | Darüber hinaus ist die Stadtverwaltung ermächtigt Verträge zur Stellplatzvermietung mit Dritten abzuschließen. |
§ 5
Parkdauer
Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, kann die maximal zulässige Höchstparkdauer begrenzt werden. Die jeweils geltende Höchstparkdauer ist vor Ort kenntlich gemacht.
§ 6
Umsatzsteuer
Sofern die Überlassung der Parkfläche gegen Zahlung einer Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich die in § 4 genannten Beträge als Bruttobeträge, die die gesetzliche Umsatzsteuer beinhalten.
§ 7
Inkrafttreten
| (1) | Diese Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 13. Oktober 2025 außer Kraft. |
| (2) | Bis am jeweiligen Parkscheinautomaten die technische Anpassung an die Tarife dieser Gebührenordnung erfolgt ist, werden weiterhin die Gebührentarife der Parkgebührenordnung vom 13. Oktober 2025 erhoben. Es gilt der jeweils am Automaten ausgewiesene Tarif. |
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 28.10.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
i.V. Peter Diewald
Erster Beigeordneter
Anlage: Bewirtschaftungsraum und Tarifzonen