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Asslar - Die Woche
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 1. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 5. März bis 8. März 2024 und dem 11. März bis 13. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 5. März 2024 in Kraft.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes

„Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“

für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2024 wird festgesetzt:

A.

Im Erfolgsplan

in den Erträgen auf  —  3.647.665 EUR

in den Aufwendungen auf  —  3.647.665 EUR

Überschuss/Fehlbetrag  —  0 EUR

B.

Im Vermögensplan

in den Erträgen auf  —  637.952 EUR

in den Aufwendungen auf  —  637.952 EUR

Überschuss/Fehlbetrag  —  0 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2024 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 162.772 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.150.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn

im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.

Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.

Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.

2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes

Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.

3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

Aßlar, 5. Februar 2024

Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme — 
gez. Maja Richter  —  gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin  —  Betriebsleiter

DER LANDRAT

DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

a.

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes 2024 in Höhe von insgesamt

162.772 € (in Worten: einhundertzweiundsechzigtausendsiebenhundertzweiundsiebzig Euro)

b.

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst

2.150.000 € (in Worten.: zwei Millionen einhundertfünfzigtausend Euro)

c.

des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von

500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan 2024 enthält ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

1.

Die Genehmigung inkl. der Begleitverfügung ist der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert, sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung bitte ich Sie bis zum 5. April 2024 zu übersenden.

2.

An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und mich zudem sofort zu informieren, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät.

3.

In das Berichtswesen ist für alle „erheblichen Maßnahmen“ die Baukostenkontrolle zu integrieren. Insofern gehe ich davon aus, dass jeder Quartalsbericht Informationen zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen beinhaltet.

Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor