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Asslar - Die Woche
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der Haushaltsatzung und Bekanntmachung der Haushaltsatzung der Stadt Aßlar

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 9. März 2023 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2023 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1.

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

mit einem Überschuss von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

mit einem Saldo von

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem Saldo von

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.

2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

1.

Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO

Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a.

im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt ein Fehlbetrag von 5 % des Volumens des Ergebnishaushaltes.

Bei geringeren außerplanmäßigen oder überplanmäßigen Ausgaben findet § 100 HGO Anwendung.

b.

im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Als erheblich gilt, wenn der Gesamtbetrag der Kredite § 2 der Haushaltssatzung oder der Höchstbetrag der Liquiditätskredite § 4 der Haushaltssatzung erhöht werden muss.

2.

Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO

a.

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.

b.

Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,

bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel (Haushaltsreste) um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.

c.

Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

3.

Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO

Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.

Aßlar, 13. Februar 2023

Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister

DER LANDRAT

DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von zunächst

742.500 € (i.W.: siebenhundertzweiundvierzigtausendfünfhundert Euro).

Die Reduzierung bezieht sich auf eine mit Krediten geplante Maßnahme, welche unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt wird (Auflage 4).

b.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro)

d.

des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO.

Die Haushaltssatzung beinhaltet ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist gemäß §§ 97a, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden.

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. Haushaltsbegleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 15. April 2023 zu übersenden.

2.

An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte im Sinne Ihrer Konzeption des Berichtswesens innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ebenfalls zu übersenden.

3.

In das Berichtswesen im Sinne des § 28 GemHVO ist im Sinne einer Baukostenkontrolle der Umsetzungsstand aller veranschlagten Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen.

4.

Die Investitionsmaßnahme „I090 - Feuerwehr Aßlar“ stelle ich im Sinne der Vorgaben des § 103 Abs.2 und Abs.4 Nr.2 HGO unter den Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung. Die Inanspruchnahme von Krediten für diese Investition ist bei Bedarf frühzeitig bei mir zu beantragen.

5.

Der Umsetzungsstand der im Haushaltssicherungskonzept geplanten Maßnahmen ist ebenfalls in das Berichtswesen zu integrieren.

Im Auftrag

(Siegel)

Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor