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Asslar - Die Woche
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 16. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2023 wird festgesetzt:

A.

Im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

in den Aufwendungen auf

Überschuss/Fehlbetrag

B.

Im Vermögensplan

in den Erträgen auf

in den Aufwendungen auf

Überschuss/Fehlbetrag

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2023 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 1.016.037 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.400.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.

Aßlar, 13. Februar 2023

Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme

gez. Maja Richter  — gez. Oliver Krämer
Betriebsleiterin  —  Betriebsleiter

DER LANDRAT

DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Asslar - Die Mittelhessentherme“ die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a.

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von insgesamt

96.037 € (in Worten: sechsundneunzigtausendsiebenunddreißig Euro)

b.

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Festsetzungen im Wirtschaftsplan bis zu einem Betrag von zunächst

0 € (in Worten.: null Euro)

c.

des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von

500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan 2023 enthält keine weiteren genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.

Auflagen

1.

Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert, sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung samt Auflagen bitte ich Sie bis zum 14. April 2023 vorzulegen.

2.

Der Jahresabschluss 2022 ist im Sinne der Vorgaben des § 27 Abs. 1 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und innerhalb eines Jahres festzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist zeitnah nach Abschluss dieser beiden Aspekte darüber zu informieren.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 21 EigBGes möchte ich teilhaben und bitte darum, mir den Halbjahresbericht zum Stichtag 30. Juni 2023 zeitnah im Juli 2022 vorzulegen und bitte Sie, mich ad hoc zu informieren, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät, defizitär zu werden.

4.

Die folgenden Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt meiner Einzelgenehmigung. Inanspruchnahmen von Krediten für diese Maßnahmen und der Abschluss von Verträgen für die Verpflichtungsermächtigung sind frühzeitig bei mir zu beantragen. Entsprechende Unterlagen nach § 12 GemHVO i.V.m. § 17 EigBGes sind dem Antrag beizufügen.

Investitionskredite

Umrüstung der 750 Stück Spindschlösser incl. des Ausgabeautomaten Transponderbänder, Rücknahmesystem)

Neubau eines barrierefreien Eingangs

Verpflichtungsermächtigungen

Bau einer Fernwärmeleitung von Laguna bis Buderus Edelstahl

5.

Für alle „erheblichen“ investiven Maßnahmen ab einem veranschlagten Betrag von 100.000 € sind zumindest Kosten- und Folgekostenberechnung oder teilweise besser ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zu erstellen und zeitnah zur Information der Gremien und im Blick auf die Baukostenkontrolle in das Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes zu integrieren.

Im Auftrag

(Siegel)

Reinhard Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor