Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 10. März 2023 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar in der Zeit vom 21. März bis 24. März 2023 und vom 27. März bis 29. März 2023 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-502. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2023 tritt damit am 20. März 2023 in Kraft.
Wirtschaftsplan
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 13. Februar 2023 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
| I. | Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt: | |
| Wasserversorgung | ||
| Erfolgsplan | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.058.845,00 € | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.057.845,00 € | |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -1.000,00 € | |
| ./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
| sowie sonstige Steuern | 1.000,00 € | |
| mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € | |
| Vermögensplan | ||
| mit den Gesamteinnahmen auf | -2.011.670,00 € | |
| mit den Gesamtausgaben auf | 2.011.670,00 € | |
| Abwasserbeseitigung | ||
| Erfolgsplan | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.498.875,00 € | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.498.875,00 € | |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 0,00 € | |
| mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € | |
| Vermögensplan | ||
| mit den Gesamteinnahmen auf | -1.776.542,00 € | |
| mit den Gesamtausgaben auf | 1.776.542,00 € |
| II. | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt: | |
|
| Betriebszweig Wasserversorgung: | 1.229.370,00 € |
|
| Betriebszweig Abwasserentsorgung: | 1.034.342,00 € |
| III. | Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2023 werden nicht festgesetzt. |
| IV. | Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt. |
| V. | Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000,00 € festgesetzt. |
| VI. | Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan im Sinne des § 98 HGO wird erforderlich, wenn im Ergebnis- oder im Finanzhaushalt ein Fehlbetrag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten ist und nur durch die Änderung des Wirtschaftsplanes ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann. |
| VII. | Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bedürfen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. |
Aßlar, 13. Februar 2023
Die Betriebsleitung
der Stadtwerke Aßlar
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 |
| a. | des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (1.229.370 €) und den Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ (1.034.342 €) in Höhe von insgesamt |
|
| 2.263.712 € (in Worten: zwei Millionen zweihundertdreiundsechzigtausendsiebenhundertzwölf Euro) |
| b. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von |
|
| 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro). |
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2023 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
| Auflagen |
| 1. | Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung samt Auflagen bitte ich Sie bis zum 14. April 2023 vorzulegen. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben, wenn der Vollzug des Wirtschaftsplanes in Gefahr gerät, defizitär zu werden. Bitte informieren Sie mich sodann über die Ursachen und die bereits eingeleiteten und die weiter beabsichtigten Maßnahmen der Gegensteuerung zu informieren. |
(Siegel)