Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 13. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 20. bis 22. März 2024 und vom 25. bis 28. März 2024 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt:
Wasserversorgung
Erfolgsplan
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf — -2.192.420,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.166.778,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit — -25.642,00 €
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
sowie sonstige Steuern — 25.642,00 €
mit einem Jahresgewinn von — 0,00 €
Vermögensplan
mit den Gesamteinnahmen auf — -1.385.868,00 €
mit den Gesamtausgaben auf — 1.385.868,00 €
Abwasserbeseitigung
Erfolgsplan
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf — -2.631.605,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.631.605,00 €
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit — 0,00 €
mit einem Jahresgewinn von — 0,00 €
Vermögensplan
mit den Gesamteinnahmen auf — -1.089.841,00 €
mit den Gesamtausgaben auf — 1.089.841,00 €
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung: — 655.190,00 €
Betriebszweig Abwasserentsorgung: — 512.821,00 €
Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2024 werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan
1. | Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung |
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. | Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes |
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. | Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes |
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 5. Februar 2024
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024 |
| a) | des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (655.190 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (512.821 €) in Höhe von insgesamt 1.168.011 € (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendelf Euro) |
| b) | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von |
|
| 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro). |
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2024 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
| Auflagen |
| 1. | Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen entsprechenden Nachweis sowie den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 25. April 2024 vorzulegen. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben. Bitte übersenden Sie die Berichte innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Stichtag. |
(Siegel)