Informieren Sie bitte auch Bürger und Waldbesucher in geeigneter Weise und weisen auf die Bestimmungen des § 8 HWaldG Waldschutz hin.
Behördlich abgenommene Einrichtungen zur Unterhaltung eines Feuers (Grillhütten), die entspr. baulich gegen Funkenflug etc. gesichert sind, dürfen vorerst weiterbetrieben werden. Es ist jedoch deutlich auf Einhaltung der Nutzungsbestimmungen hinzuweisen, insb. bzgl. der Überwachung des Feuers, der Löschung sowie der Entsorgung der Feuerreste (Asche, Glut). Sonstiges offenes Feuer einschl. Rauchen sind im Wald und im Abstand bis zu 100 m vom Wald untersagt.