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Asslar - Die Woche
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung

Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG

lfd. Nr. 1, Herr Christian Schwarz hat zum 27. März 2026 auf sein Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)

lfd. Nr. 23, Herr Rolf-Bernd Pfannkuchen, Aßlar, 1711 Stimmen.

Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG

lfd. Nr. 34, Frau Edith Muskat hat zum 09. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:

Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)

lfd. Nr. 13, Herr Hans-Joachim Schlaudraff, Aßlar, 1707 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter Timo Dietermann, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Aßlar, 16.04.2026

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter