Gemäß §§1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. IS. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Bereich des Festplatzes in Aßlar OT Berghausen im Rahmen der Feier 800 Jahre Berghausen:
Am Samstag, 23.05.2026 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. Näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen gemäß § 11 HSOG untersagt.
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit im Bereich des Festplatzes in Aßlar OT Berghausen von Samstag, 23.05.2026, 17:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, 24.05.2026, 05:00 Uhr.
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nr. 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Aßlar OT Berghausen:
| - | im gesamten Bereich des Festplatzes in der Jahnstraße, |
| - | des angrenzenden Parkplatzes |
| - | und im Bereich der angrenzenden Wiese „Bei der Spinnstube“ (Abbrennbereich der Pyrotechnik) |
Ein Detailplan ist der Anlage 1 zu entnehmen, welcher zugleich Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb des nach Nr. 2 zeitlich und nach Nr. 3 räumlich näher definierten Geltungsbereich entgegen dem Verbot unter Nr. 1 Cannabis öffentlich konsumiert.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 KCanG, zur Zahlung fällig werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Die Begründung der Allgemeinverfügung und die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei dem Bürgermeister der Stadt Aßlar unter vorheriger Terminabsprache während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, ‚35614 Aßlar, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet Bürgermeister der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig.
Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:
Email an: ordnungsamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfach Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Ihren Antrag durch das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen widerhergestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen oder auf elektronischen Weg an die E-Mail-Adresse vggiessen@egvp.de-mail.de gestellt werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Aßlar, 13.04.2026