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Asslar - Die Woche
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenver­sammlung der Stadt Aßlar

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Christian Winsch, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Herr Winsch hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023, eingegangen bei mir am 16. Mai 2023 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Da Herr Christopher Reitz als nächster noch nicht berufener Bewerber die Annahme seines Mandates mit Erklärung vom 17. Mai 2023 abgelehnt hat, rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen

in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Kräuter mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 22. Mai 2023

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter