2024, Quelle Auszug aus den Geobasisdaten der Stadt Aßlar
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 21.03.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 27. Mai 2024 beschlossen, den alten Friedhof Bechlingen (Gemarkung Bechlingen, Flur 2, Flurstück 36/1) zu schließen und zu entwidmen:
Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar kann jeder Friedhof geschlossen und einer anderen Verwendung zugeführt (entwidmet) werden. Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung sind, dass keine Bestattungen mehr stattfinden und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Die letzte Bestattung auf dem alten Friedhof in Bechlingen hat im Jahr 1975 stattgefunden. Die Ruhezeit gemäß der damalig gültigen Friedhofsordnung der Stadt Aßlar betrug 35 Jahre. Insoweit sind alle Ruhefristen spätestens am 31. Dezember 2010 abgelaufen und die Voraussetzung für eine Schließung und anschließende Entwidmung liegen vor. Die Fläche wird zukünftig als öffentliche Grünanlage gewidmet. Die Schließung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Entwidmung tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
Schriftlich oder zur Niederschrift
eingelegt werden. Die Anschrift lautet Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig. Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:
Email an: standesamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfache Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Aßlar, 28. Mai 2024
Hinweis: Die Bekanntmachung wurde bereits am 28. Mai 2024 auf der Website der Stadtverwaltung Aßlar (www.asslar.de) veröffentlicht.