Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Kommunales Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG) vom 5. Februar 2026 (GVBl. S. 8) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 26. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
| (1) | Das öffentliche Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. |
| (2) | Zweck des Eigenbetriebes ist der Betrieb und die Unterhaltung des Freizeitbades in Aßlar. |
| (3) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“.
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.000.000 Euro.
Betriebsleitung
| (1) | Die Betriebsleitung besteht aus einer Technischen Betriebsleiterin oder einem technischen Betriebsleiter, einer Kaufmännischen Betriebsleiterin oder einem Kaufmännischen Betriebsleiter sowie einer Stellvertretenden Betriebsleiterin oder einem Stellvertretenden Betriebsleiter. |
| (2) | Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung. |
Vertretung des Eigenbetriebes
| (1) | Die Betriebsleitung nach § 4 vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. |
| (2) | Der Magistrat regelt in der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung deren Vertretung in Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung. |
Weitere Aufgaben der Betriebsleitung
| (1) | Abweichend von § 9 des Eigenbetriebsgesetzes entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten „bis einschließlich Entgeltgruppe EG 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst“ mit Ausnahme der Mitglieder der Betriebsleitung und der Beamtinnen und Beamten. |
| (2) | Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der beim Eigenbetrieb Beschäftigten nimmt die Betriebsleitung wahr. |
| (3) | Die Betriebsleitung entscheidet über den Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen bis zu einem Wert von 2.000 Euro im Einzelfall. |
| (4) | Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall die Wertgrenze der aktuell gültigen Vergaberichtlinie der Stadt Aßlar nicht übersteigt. |
| (5) | Erlass und Niederschlagung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2.000 Euro. |
Zusammensetzung der Betriebskommission
| (1) | Der Betriebskommission gehören an: | |
|
| 1. | Vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. |
|
| 2. | die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder in ihrer oder seiner Vertretung ein von ihr oder ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrates. |
|
| 3. | Zwei weitere Mitglieder des Magistrates, die von diesem zu benennen sind. |
|
| 4. | Zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates. |
|
| 5. | Zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen. |
| (2) | Die Mitglieder der Betriebskommission nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 können sich durch gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen. | |
Abgrenzung der Aufgaben der Betriebskommission
| (1) | Die Betriebskommission entscheidet in den ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten und über | |
|
| 1. | Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 5 v. H. des Stammkapitals gem. § 3 der Eigenbetriebssatzung im Einzelfall übersteigt. |
|
| 2. | Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist oder deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro nicht übersteigt. |
|
| 3. | Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben; d.h. den Betrag von 20.000 Euro übersteigen. |
|
| 4. | Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 4.000 Euro im Einzelfall. |
Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrates dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die ihr gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten hinaus auch über nachfolgende Angelegenheiten: | |
|
| 1. | Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben des Vermögensplans bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, wenn deren Betrag 5 v. H. des Stammkapitals nach § 3 übersteigt. |
|
| 2. | die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt. |
|
| 3. | Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 4.000 Euro im Einzelfall. |
|
| 4. | Beratung und Beschlussfassung der Frauenförderpläne gem. § 6 HGlG. |
| (2) | Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 7 dieser Satzung handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten. | |
Personalangelegenheiten
| (1) | Die Betriebsleitung, ihre Stellvertretung und etwaige sonstige leitende Angestellte, von der Vergütungsgruppe 9a TVÖD und höher (Personen mit Überwachungs- oder Anordnungsrecht) werden nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. Die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung aller sonstigen Bediensteten, erfolgt durch die Betriebsleitung. |
| (2) | Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. |
Kassen- und Kreditwirtschaft
Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse ist mit der Stadt verbunden.
Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht
Die Betriebsleitung hat mit dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 01.07.2018 außer Kraft.
Aßlar, 8. Juni 2026