Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 7. Juli 2025 folgende
Satzung zur 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 13 (Wasserbeitrag) erhält folgende Fassung:
Abs. 2: Der Beitrag beträgt
|
| a) | für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 4,54 € netto pro m² Veranlagungsfläche. |
|
| b) | für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen wird ein Ergänzungsbeitrag gesondert kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung anstehen und eine Finanzierung der Maßnahmen über Gebühren nicht erfolgen soll. |
Artikel 2
Diese Satzung zur 2. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Aßlar, den 8. Juli 2025