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Asslar - Die Woche
Ausgabe 3/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Widerspruchsrecht im Bundesmeldegesetz

Der Magistrat der Stadt Aßlar, Fachdienst Sicherheit & Ordnung, Fachbereich Bürgerservice- darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Einwohnermelderegister Auskünfte erteilen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:
  • An die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • An Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Bedingter Sperrvermerk möglich bei besonderen schutzwürdigen Einrichtungen (§ 52 BMG)
  • Veröffentlichung Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)

Nutzen Sie den folgenden Link um zum entsprechenden Formular auf unserer Website zu gelangen:

https://www.asslar.de/downloads/dyn/1201/antrag_auf_einrichtung_einer_uebermittlungssperre.pdf oder ganz einfach diesen QR-Code:

Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o.g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Für „Auskunftssperre für Gefahr für Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)“ ist grundsätzlich ein Antrag mit schriftlicher Begründung beim vorstehenden Fachdienst zu stellen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen wenden, Sie sich an das Einwohnermeldeamt der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.