Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 16. Juli 2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Der 1. Nachtragshaushalt für das Jahr ist mit nachfolgendem Link einzusehen. Auf diese Veröffentlichung wird hiermit besonders hingewiesen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 tritt damit am 17. Juli 2025 in Kraft.
1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 7. Juli 2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden
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| erhöht um € | vermindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge | |
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| gegenüber bisher € | auf nunmehr € festgesetzt |
| a) | im Ergebnishaushalt |
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| beim ordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge |
| 4.300.000 | 41.353.751 | 37.053.751 |
| die Aufwendungen der Saldo | 30.000 | 610.062 | 41.549.630 -195.879 | 40.969.568 -3.915.817 |
| beim außerordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge |
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| die Aufwendungen der Saldo |
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| b) | im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
| -3.719.938 4.300.000 580.062 | 1.164.026 | -2.555.912 |
| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 282.000 |
| 2.331.400 | 2.613.400 |
| die Auszahlungen der Saldo | 1.137.460 |
| 12.287.200 -9.955.800 | 13.424.660 -10.811.260 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 3.969.000 |
| 9.455.000 | 14.924.000 |
| die Auszahlungen der Saldo | 40.000 |
| 1.000.161 8.454.839 | 1.040.161 13.883.839 |
Haushaltsausgleich gem. § 24 GemHVO
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von in Höhe von 3.915.817 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gem. §24 Abs. 2 GemHVO (Erlass HMDI vom 11.11.2024)
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe 9.455.000 € um 5.469.000 € erhöht und damit auf 14.924.000 € neu festgesetzt.
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
| a. | im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt. |
| b. | Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt. |
| c. | Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen. |
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
| a. | Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. |
| b. | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind. |
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 7. Juli 2025
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 7. Juli 2025 folgende
| Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025 |
| a. | (unverändert) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 4.000.000 € (i. W.: vier Millionen Euro) |
| b. | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
| 14.924.000 € (i. W.: vierzehn Millionen neunhundertvierundzwanzigtausend Euro) |
| c. | (unverändert) des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von |
| 3.595.875 € (i. W.: drei Millionen fünfhundertfünfundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro) |
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. der Haushaltsbegleitverfügung bitte ich den städtischen Gremien zeitnah in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. |
| 2. | Auch bitte ich darum mir den Nachweis der Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung bis zum 31. August 2025 zu übersenden. |
| 3. | Über die Aufnahme von Investitionskrediten (Umfang und Maßnahme) möchte ich unabhängig von Ihrem Berichtswesen zusätzlich jeweils zeitnah informiert werden. |
(Siegel)