Verbot des Entfachens von Feuer in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 622, 630) ergeht folgende Anordnung:
In Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welches geeignet ist, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31. August 2022.
Die Grünanlagen, die Spielplätzen, der Stadtwald und die Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten sind großflächig vertrocknet. Durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 18.07.2022 die Alarmstufe A (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen. Mit der Ausrufung der Alarmstufe A sind die Gefahrenabwehrbehörden berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach S 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Aßlar, 15.08.2022