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Asslar - Die Woche
Ausgabe 36/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar

Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG mit Wirkung zum 29. August 2025 das Ausscheiden des Stadtverordneten Herr Siegfried Urbanek, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.

Herr Urbanek hat mit Schreiben vom 28. August 2025, eingegangen bei mir am 28. August 2025 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- mit Wirkung zum 28. August 2025 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, Stadtverband Aßlar -SPD- mit den meisten Stimmen für den keine Hinderungsgründe bestehen an seine Stelle.

Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass

Herr Kemal Pamukci, wohnhaft in Aßlar

mit Wirkung zum 29. August 2025 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG erwirbt Herr Pamukci mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar zum 29. August 2025.

Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.

Aßlar, 29. August 2025

gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter